Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Kommunalaufsicht

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Aufgaben der Kommunalaufsicht sind, die Gemeinden, Ämter, Städte, Kreise und Zweckverbände zu beraten und zu unterstützen sowie die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu gewährleisten.
Maßnahmen gegen die Gemeinden, Ämter, Städte, Kreise oder Zweckverbände, die über eine Beratung hinausgehen, kann die Kommunalaufsicht nur bei eindeutigen Rechtsverstößen ergreifen.
In Fragen der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns darf sie nicht tätig werden.
Die Kommunalaufsichtsbeschwerde ersetzt nicht den bundesrechtlich normierten gerichtlichen Rechtsschutz und dient nicht dazu, individuelle Interessen einzelner Bürgerinnen und Bürger gegen die Behörden durchzusetzen.


An wen muss ich mich wenden?
  • An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, sofern es um Angelegenheiten
    • der Kreise oder Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder
    • bestimmter Zweckverbände geht.
       
  • An die Landrätin/den Landrat, sofern es um Angelegenheiten
    • in Städten mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Gemeinden, Ämtern oder
    • bestimmter Zweckverbände geht.
Rechtsgrundlage
  • §§ 120 ff. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO,
  • §§ 59 ff. Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO),
  • § 19 Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO),
  • § 20 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ).

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, sofern es um Angelegenheiten
    • der Kreise oder Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder
    • bestimmter Zweckverbände geht.
       
  • An die Landrätin/den Landrat, sofern es um Angelegenheiten
    • in Städten mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Gemeinden, Ämtern oder
    • bestimmter Zweckverbände geht.

Rechtsgrundlage

  • §§ 120 ff. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO,
  • §§ 59 ff. Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO),
  • § 19 Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO),
  • § 20 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ).

Frag Govii, den Behördenbot

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