Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Lütjenburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529) und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 27.08.2002 folgende Satzung erlassen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass aller auf Gesetz, Verordnung, Satzung und Vertrag beruhenden Ansprüche der Stadt Lütjenburg, soweit sie nicht als öffentliche Abgaben besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Abschnitt II Stundung von Ansprüchen
§ 2 Begriffsbestimmung
Stundung ist die Hinausschiebung der Fälligkeit eines Anspruches.
§ 3 Voraussetzungen und Zuständigkeit
(1)
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn bei der Schuldnerin oder dem Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend ernste Zahlungsschwierigkeiten bestehen oder sie oder er im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
(2)
Die Stundung kann nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden; sie soll sich möglichst auf einen kurzen Zeitraum beschränken und nur in begründeten Ausnahmefällen über das Haushaltsjahr hinausgehen.
(3)
Die Stundung kann erforderlichenfalls von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend, soweit sie nicht bereits unmittelbar anzuwenden sind.
(4)
Wird der Anspruch gestundet, sind eine Stundungsfrist und der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs festzulegen.
(5)
Wird eine Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist die jeweilige Restforderung sofort fällig, sobald die Schuldnerin oder der Schuldner mit zwei Raten in Rückstand gerät.
(6)
Die Entscheidungskompetenz zu Stundungsanträgen ergibt sich aus den Regelungen der Hauptsatzung.
(7)
Über gestundete Ansprüche ist die Stadtkasse unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Benachrichtigung an die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen zu unterrichten. Hat die Stadtkasse bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, soll eine positive Stundungsentscheidung nur im Einvernehmen mit der Stadtkasse herbeigeführt werden.
§ 4 Stundungszinsen
(1)
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen werden Stundungszinsen erhoben. Sie betragen von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für jeden vollen Monat 0,5 vom Hundert. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50,00 € nach unten abgerundet.
(2)
Von der Zinserhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Zinsen sind auf volle €-Beträge zum Vorteil der Schuldnerin bzw. des Schuldners abgerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10,00 € betragen.
(3)
Für die Berechnung und Erhebung der Stundungszinsen ist das jeweilige Fachamt zuständig.
(4)
Bei privatrechtlichen Forderungen sind Stundungszinsen vertraglich zu vereinbaren, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Abschnitt III Niederschlagung von Ansprüchen
§ 5 Begriffsbestimmung
Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruches der Stadt ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
§ 6 Voraussetzungen
(1)
Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
a) feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
b) die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.
(2)
Von der Weiterverfolgung eines Anspruches kann vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Abschnitt II nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners sind in angemessenen Zeitabständen vom jeweiligen Fachamt zu überprüfen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte. In jedem Fall ist die Verjährung durch erneute Vollstreckungsversuche der Stadtkasse rechtzeitig zu unterbrechen.
(3)
Ansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung dauernd keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind nicht weiter zu verfolgen. Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für erfolgversprechende Einziehungsmaßnahmen, sind diese einzuleiten, sofern der Anspruch nicht verjährt ist.
§ 7 Zuständigkeit und Verfahren
(1)
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die ohne Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners erfolgt. Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält keine Mitteilung über die Niederschlagung des Anspruches.
(2)
Niedergeschlagene Ansprüche sind in die Niederschlagungsliste des zuständigen Fachamtes einzutragen und bis zum Jahresschluss vom Anordnungssoll in Abgang zu stellen. Der Betrag ist erneut zum Soll zu stellen, wenn die Forderung beigetrieben werden konnte.
(3)
Zur Niederschlagung von Ansprüchen sind nach der Hauptsatzung befugt:
a) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
b) die Stadtvertretung.
Die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz ergibt sich aus der Hauptsatzung.
§ 8 Vorläufige Niederschlagung
(1)
Die Restebereinigung in Form einer vorläufigen Niederschlagung nach den Vorschriften der Ausführungsanweisung zu § 39 GemHVO im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss wird auf Vorschlag der Stadtkasse von den zuständigen Fachämtern veranlasst.
(2)
Die Weiterverfolgung niedergeschlagener Ansprüche obliegt der Stadtkasse; die Beträge sind im neuen Haushaltsjahr erneut zum Soll zu stellen.
Abschnitt IV Erlass von Ansprüchen
§ 9 Begriffsbestimmung
Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch.
§ 10 Voraussetzungen
Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde und eine Stundung gem. Abschnitt II nicht in Betracht kommt.
Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde. § 227 AO gilt sinngemäß.
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren
(1)
Für den Erlass eines Anspruches ist grundsätzlich ein Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners erforderlich.
(2)
Erlassene Ansprüche sind vom Anordnungssoll abzusetzen und in die Erlassliste des zuständigen Fachamtes einzutragen.
(3)
Zum Erlass von Ansprüchen sind nach der Hauptsatzung befugt:
a) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
b) die Stadtvertretung.
Die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz ergibt sich aus der Hauptsatzung.
Abschnitt V Nebenleistungen
§ 12 Säumniszuschläge
(1)
Wird eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 240 AO in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
(2)
Die Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen obliegt der Stadtkasse.
§ 13 Verzugszinsen
(1)
Wird eine privatrechtliche Forderung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind für jeden angefangenen Monat des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Forderungsbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
(2)
Beim Abschluss von Verträgen ist grundsätzlich für den Fall des Verzuges eine den Vorschriften des § 240 AO entsprechende Bestimmung zu vereinbaren, sofern dies bei Verträgen gleicher oder ähnlicher Art üblich ist.
(3)
Für jedes außergerichtliche Mahnschreiben sind Mahngebühren zu erheben, die nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren vom 29.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 373, 442) in der jeweils gültigen Fassung für öffentlich-rechtliche Forderungen maßgebend sind. Weitere Verzugsschäden können geltend gemacht werden.
(4)
Die Berechnung und Erhebung von Verzugszinsen obliegt der Stadtkasse. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Einziehung von Nebenleistungen
Für die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Nebenleistungen (Zinsen und Säumniszuschläge) und Mahngebühren gelten die §§ 3 Abs. 6 (Stundung), 7 Abs. 3 (Niederschlagung) sowie 11 Abs. 3 (Erlass) entsprechend. Ist kein Fachamt beteiligt, ist die Stadtkasse für die von ihr festgesetzten Nebenleistungen zuständig.
Abschnitt VI Schlussvorschriften
§ 15 Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Stadt im Wege eines Vergleichs.
§ 16 Verzicht auf die Festsetzung und Erhebung von Ansprüchen
Die Festsetzung und Geltendmachung von Ansprüchen und anspruchsrechtlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zum Betrag stehen.
§ 17 Besondere Vorschriften
Von dieser Satzung bleibt die Vorschrift des § 31 GemHVO – Kleinbeträge - unberührt.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Auf Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2000 wird Folgendes festgelegt: Die Stadt ist berechtigt, zur Entscheidung über Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassfälle im Sinne dieser Satzung die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse gem. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 LDSG zu erfassen, weiterzuverarbeiten und den Gremien zur Beschlussfassung zu übermitteln.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. November 1979 außer Kraft.