Zulassung zur Externenprüfung an der Fachschule für den Berufsabschluss „Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in“ beantragen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Berufsabschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Mit der Externenprüfung können Sie den staatlich anerkannten Abschluss als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger an der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege erwerben, ohne eine reguläre Ausbildung absolviert zu haben.
Um an der Externenprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Prüfung stellt sicher, dass Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des Berufsbildes entsprechen.
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Wenn Sie den Berufsabschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
- Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle.
- Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Sie erhalten eine Rückmeldung, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind und erfahren, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.
An wen muss ich mich wenden?
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein.
- Sie haben mindestens einen mittleren Schulabschluss.
- Sie erfüllen eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen:
- Sie habe eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung
- Sie haben eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie einschlägige praktische Tätigkeiten oder ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Zeitstunden
- Sie haben eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren.
- Sie waren insgesamt mindestens drei Jahre hauptberuflich in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig, davon
- weitere Erfahrung mit pflegerischen Schwerpunkt in Einrichtung zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Umfang von mindestens einem halben Jahr
- mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt
- Sie waren mindestens viereinhalb Jahre hauptberuflich heilziehungspflegerisch tätig.
- Sie haben die Prüfung höchstens einmal nicht bestanden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs
- Beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
- Falls der Schulabschluss im Ausland erworben wurde: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf Niveau B2
- Beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Abschluss einer Berufsausbildung und Abschlusszeugnis der Berufsschule (falls vorhanden)
- Arbeitszeugnisse über eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung
- Angaben zur Art der Tätigkeit, Dauer und wöchentlichem Beschäftigungsumfang
- Kopie des Personalausweises oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Erweitertes Führungszeugnis
- Nachweis über Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern
- Nachweis über eine Qualifikation zur Sprachbildung (mind. 120 Stunden)
- Erklärung oder Nachweis über die Prüfungsvorbereitung
- Vorschlag oder Bescheinigung der Einrichtung für das vorgeschriebene Praktikum
- Angaben zur Anleiterin oder zum Anleiter und deren beruflicher Qualifikation
- Erklärung, dass Sie die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt haben
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 400,00 EURVorkasse: nein
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: bis 31.03.2025 (jährlich) für die Zulassung zur Externenprüfung im darauffolgenden Kalenderjahr.
Rechtsgrundlage
- § 60 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 61 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 62 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 63 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 64 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 65 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 11 Fachschulverordnung (FSVO)
- § 12 Fachschulverordnung (FSVO)
- § 15 Fachschulverordnung (FSVO)
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Externenprüfung an der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege auf dem Landesportal Schleswig-Holstein
- Merkblatt zu den einzureichenden Unterlagen für die Externenprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ und „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ auf dem Landesportal Schleswig-Holstein




