Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wer Tiere oder Erzeugnisse gewerblich in andere EU-Staaten exportieren möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie gewerblich
- Affen und Halbaffen,
- Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintagsküken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen,
- Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen,
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie
- Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus erstellte Erzeugnisse
- in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.
Teaser
Wer Tiere oder Erzeugnisse gewerblich in andere EU-Staaten exportieren möchte, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist sichergestellt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- § 15 Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (im Fall der Ausfuhr von Gülle)
- § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Anträge / Formulare
Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.Anträge können formlos gestellt werden.