Fischereifahrzeug im Aal-Register registrieren
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei nutzen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.
Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei einsetzen möchten, müssen Sie das Fahrzeug bei der oberen Fischereibehörde registrieren lassen.
Wenn Ihr Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der europäischen Gemeinschaft registriert ist oder eine amtliche Kennzeichnung besitzt, muss dies bei der Registrierung angegeben werden.
Bei sonstigen Fischereifahrzeugen (nicht registrierte Binnenfischereifahrzeuge) sind bei der Registrierung folgende Angaben erforderlich:
- Bauart
- Länge nach eigener Messung
- Motorisierung hinsichtlich Motortyp und
- Nach sonstigen Rechtsvorschriften erteiltes amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, das am Fahrzeug geführt werden muss
Ihre Registriernummer muss am Fischereifahrzeug sichtbar sein.
Teaser
Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei nutzen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.
Verfahrensablauf
- Sie melden vor Aufnahme der Aalfischerei das Fischereifahrzeug bei der zuständigen Behörde an.
- Sie füllen das Formular schriftlich aus und verschicken es per E-Mail oder postalisch.
- Ihr registriertes Fischereifahrzeug zur Aalfischerei wird dann in das Fischereiregister aufgenommen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Aufnahme der Aalfischerei
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Aalfischerei aufgeben oder ein neues Fischfahrzeug anschaffen, müssen Sie dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich melden. Wird das Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, wird es von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
Fachlich freigegeben am
10.08.2022