Genehmigung für das Befahren von nicht für die Schifffahrt bestimmten Gewässern beantragen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Gewässer befahren wollen, die nicht für Motorfahrzeuge befahrbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine Genehmigung erhalten.
Wenn Sie eine Genehmigung für das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen benötigen, die nicht für Schiffe befahrbar sind, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Teaser
Wenn Sie Gewässer befahren wollen, die nicht für Motorfahrzeuge befahrbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine Genehmigung erhalten.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei Ihrer unteren Wasserbehörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit einer Ablehnung oder Genehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Wasserbehörde.
Voraussetzungen
Sie müssen berechtigt sein, ein Motorfahrzeug zu führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein
- Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
- Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
- Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
- Ggf. Schwerbehindertenausweis und Fischereischein
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 50,00 - 500,00 EURVorkasse: neinGebührenrahmen nach Tarifstelle 24.9 des Allgemeinen Gebührentarifs.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
- Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
-
Sie benötigen keine Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben
- der Gewässerunterhaltung
- der Gewässeraufsicht
- des gewässerkundlichen Messdienstes
- der Fischereiaufsicht
- des Rettungswesens
- der Landespolizei
- der Berufsfischerei.
- Ebenfalls benötigen schwerbehinderte Menschen, die Inhaber oder Inhaberin eines Fischereischeins sind, für die Benutzung eines Fahrzeugs mit Elektromotor mit einer Leistung von bis zu 900 Watt keine Genehmigung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Fachlich freigegeben am
06.06.2023