Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Auskunft von Umweltinformationen im Bergbau beantragen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Sie möchten Umweltinformationen einsehen, wie zum Beispiel Daten über den Zustand von Luft, Wasser, Boden oder Landschaft in Bergbaugebieten in Ihrer Region? Diese können Sie bei den zuständigen Behörden einsehen und beantragen.

In Deutschland informieren die Regierung sowie Stellen der öffentlichen Verwaltung die Allgemeinheit aktiv über die Umwelt. Über diese informationspflichtigen Stellen hat jede Person einen Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen.

Umweltinformationen geben Auskunft über

  • den Zustand der Umwelt, die menschliche Gesundheit und Sicherheit,
  • Faktoren, Tätigkeiten, Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken,
  • Umweltrecht,
  • politische Programme mit Bezug zur Umwelt. 

Bei den Behörden können Sie auch selbst bestimmte Daten abfragen, beispielsweise über die Qualität der Luft und Gewässer sowie Daten über Biotope und Schutzgebiete.

Wenn Sie bestimmte Umweltinformationen erhalten möchten, können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie müssen dafür kein rechtliches Interesse nachweisen.

Im Bergbausektor sind beispielsweise die folgenden Informationen interessant:

  • Fließwege und Beschaffenheit von Grund und Oberflächenwasser,
  • Auswirkungen auf Böden, Fauna und Flora sowie
  • Inhaber und Laufzeiten von Bergbauberechtigungen in einem bestimmten Gebiet.

Zugang zu Umweltinformationen können Sie zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder Akteneinsicht erhalten.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

Voraussetzungen

Jede Person hat Anspruch darauf, Umweltinformationen über informationspflichtige Stellen einzusehen und zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihr Antrag muss die gewünschten Informationen genau benennen, das heißt, die Stelle muss erkennen können, welche Informationen Sie von ihr benötigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung erfordert. Lehnt die Behörde den Antrag ab, fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Widerspruchsfrist: 1 Monat
Gegen einen (ganz oder teilweise) abgelehnten Antrag können Sie bei der Behörde Widerspruch einlegen. Falls dieser zu keinem anderen Ergebnis führt, ist Ihnen der Klageweg eröffnet.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate
Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. In der Regel bedeutet das: Spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Information angefordert haben. Im Bergbau handelt es sich um teils sehr komplexe Verfahren mit Beteiligung von verschiedenen Behörden, Stellen und Unternehmen, so dass diese Frist hierbei häufig verlängert wird. Sie erhalten in diesem Fall eine Information zum Sachstand.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • eventuell Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die bestimmte Bundesbehörden, die an der Gesetzgebung beteiligt sind und Gerichte des Bundes, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Fachlich freigegeben am

01.08.2023

Teaser

Sie möchten Umweltinformationen einsehen, wie zum Beispiel Daten über den Zustand von Luft, Wasser, Boden oder Landschaft in Bergbaugebieten in Ihrer Region? Diese können Sie bei den zuständigen Behörden einsehen und beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

Voraussetzungen

Jede Person hat Anspruch darauf, Umweltinformationen über informationspflichtige Stellen einzusehen und zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihr Antrag muss die gewünschten Informationen genau benennen, das heißt, die Stelle muss erkennen können, welche Informationen Sie von ihr benötigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung erfordert. Lehnt die Behörde den Antrag ab, fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Widerspruchsfrist: 1 Monat
Gegen einen (ganz oder teilweise) abgelehnten Antrag können Sie bei der Behörde Widerspruch einlegen. Falls dieser zu keinem anderen Ergebnis führt, ist Ihnen der Klageweg eröffnet.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate
Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. In der Regel bedeutet das: Spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Information angefordert haben. Im Bergbau handelt es sich um teils sehr komplexe Verfahren mit Beteiligung von verschiedenen Behörden, Stellen und Unternehmen, so dass diese Frist hierbei häufig verlängert wird. Sie erhalten in diesem Fall eine Information zum Sachstand.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • eventuell Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die bestimmte Bundesbehörden, die an der Gesetzgebung beteiligt sind und Gerichte des Bundes, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Fachlich freigegeben am

01.08.2023

Frag Govii, den Behördenbot

Chatten Sie hier mit dem Chatbot Govii. Er kann Ihnen bei behördlichen Anfragen aller Art weiterhelfen, lernt aber gerade noch sehr viel dazu und weiß vielleicht noch nicht auf alles eine Antwort.

Weitere Informationen und Angebote