Förderung für Menschen mit Behinderungen beantragen, die eine Ausbildung absolvieren möchten
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Ausbildung machen möchten und Sie aufgrund Ihrer Behinderungen besondere Unterstützung oder Hilfen brauchen, können Sie die Ausbildung in Betrieben oder Einrichtungen machen, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse eingerichtet sind.
Wenn Sie aufgrund von körperlichen, psychischen, Sinnes- oder Lernbeeinträchtigungen besondere Hilfen bei der Berufsausbildung benötigen, können Sie mit einer rehaspezifischen Ausbildung einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erlangen. Dies kann auch eine Fachpraktikerausbildung für Menschen mit Behinderungen sein. Ihre Ausbildung absolvieren Sie nach den aktuell gültigen Ausbildungsordnungen beziehungsweise Ausbildungsregelungen und deren Ausbildungsrahmenplänen.
Sie können Ihre Ausbildung dann entweder
- im Betrieb mit Unterstützung durch eine Bildungseinrichtung (betriebliche Ausbildung)
- oder direkt in einer Bildungseinrichtung
- oder in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation machen
Sofern die Agentur für Arbeit Ihr zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie dafür die Kosten.
Die Förderdauer umfasst die Ausbildungsdauer, im Regelfall sind das 2 bis 3 Jahre. Sollten Sie Prüfungen wiederholen müssen und sich dadurch Ihre Ausbildungszeit verlängern, verlängert sich auch die Förderung.
Betriebliche Ausbildung
Wenn Sie eine betriebliche Ausbildung absolvieren, können Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb Unterstützung erhalten. Sie werden dabei unterstützt,
- einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu bekommen,
- Ihre Ausbildung durch bedarfsgerechte sozialpädagogische und zum Teil auch psychologische Begleitung erfolgreich abzuschließen und
- im Anschluss eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt zu bekommen.
Eine Bildungseinrichtung begleitet Sie während der gesamten Ausbildungsdauer mit Unterrichts-, Förder- und Beratungsangeboten und hilft Ihnen bei Problemen in Berufsschule und Betrieb. Auch Ihr Ausbildungsbetrieb erhält Unterstützungsleistungen von Ihrer Bildungseinrichtung. Sie schließen den Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb ab und erhalten vom Ausbildungsbetrieb eine Ausbildungsvergütung. Darüber hinaus steht Ihnen Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zu. Ihre Ausbildungsvergütung wird jedoch davon abgezogen. Die Kosten für die Unterstützung durch die Bildungseinrichtung bezahlt die Agentur für Arbeit.
Außerbetriebliche Ausbildung
Falls Ihnen eine Ausbildung im Betrieb nicht möglich ist, können Sie die Ausbildung bei einer Bildungseinrichtung oder in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation machen, die auf die speziellen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen eingerichtet ist (außerbetriebliche Ausbildung). Je nach Zielgruppe und Ausstattung verfügen die Anbieter über eigene Ausbildungswerkstätten, -büros und -betriebe mit behindertengerechter Arbeitsplatzgestaltung und betreuen Sie pädagogisch und zum Teil psychologisch. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bieten zusätzlich Wohn- und Freizeitmöglichkeiten an und stehen für arbeitsmedizinische Fragen zur Verfügung.
Das Ziel ist, dass Sie so viel fachpraktische Ausbildung wie möglich in einem ausbildungsberechtigten Kooperationsbetrieb in Ihrer Nähe absolvieren. Parallel hierzu besuchen Sie im Regelfall die örtlich zuständige Berufsschule. Den Ausbildungsvertrag schließen Sie mit Ihrer Bildungseinrichtung ab. Diese begleitet Sie während der gesamten Ausbildungsdauer mit Unterrichts-, Förder- und Beratungsangeboten, koordiniert den Ausbildungsverlauf und hilft Ihnen bei Problemen in Berufsschule und Betrieb.
Das Ausbildungsziel legen Sie in Absprache mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit fest. Am Ende der Ausbildungszeit legen Sie Ihre Prüfung vor der zuständigen Kammer ab. Ihre Bildungseinrichtung oder Einrichtung der beruflichen Rehabilitation bereitet Sie darauf vor und hilft Ihnen auch bei der Bewältigung von Lernstress und Prüfungsangst. Während Ihrer Ausbildung bekommen Sie keine Ausbildungsvergütung. Ihnen steht jedoch entweder Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zu und Sie sind sozialversichert. Die gesamten Ausbildungskosten bezahlt die Agentur für Arbeit.
Ob Sie eine rehaspezifische Ausbildung – betrieblich unterstützt oder außerbetrieblich – machen können, hängt unter anderem davon ab,
- ob sich die Maßnahme für Sie und Ihren konkreten Fall eignet, um Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu steigern,
- was Ihre persönlichen Neigungen sind und wie diese im Berufsleben nützlich sein können,
- welche Tätigkeiten Sie ausüben möchten und
wie sich der Ausbildungs- und Arbeitsmarkt aktuell entwickelt.
Teaser
Wenn Sie eine Ausbildung machen möchten und Sie aufgrund Ihrer Behinderungen besondere Unterstützung oder Hilfen brauchen, können Sie die Ausbildung in Betrieben oder Einrichtungen machen, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse eingerichtet sind.
Verfahrensablauf
Damit Sie rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen bekommen können, müssen Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden:
- Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe Ihrer Agentur für Arbeit.
- Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin/keinen persönlichen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit haben, vereinbaren Sie einen Termin über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit.
- Im Beratungsgespräch wird geklärt, ob die rehaspezifische Ausbildung für Sie geeignet ist.
- Stellt Ihre Beraterin beziehungsweise Ihr Berater fest, dass eine rehaspezifisch ausgestaltete Ausbildung für Sie in Frage kommt, werden Sie umgehend dafür vorgemerkt. Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
- Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, sobald ein Teilnahmeplatz vorhanden ist.
- Die Agentur für Arbeit meldet Sie bei der Bildungseinrichtung oder der Einrichtung der beruflichen Rehabilitation an.
- Sie schließen mit einem Betrieb oder bei einer außerbetrieblichen Ausbildung mit einer Bildungseinrichtung oder Einrichtung der beruflichen Rehabilitation einen Ausbildungsvertrag und starten Ihre Ausbildung.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Behinderung und Ihr Rehabilitationsträger ist die Bundesagentur für Arbeit.
- Sie haben die allgemeine Schulpflicht erfüllt, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn der Abschluss der zweiten Berufsausbildung für Ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.
-
Ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben sind wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderungen nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert.
- Oder: Ihnen droht eine Behinderung mit den gleichen beruflichen Folgen.
- Aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderungen reichen die allgemeinen gesetzlichen Leistungen zur Förderung Ihrer Teilhabe am Arbeitsleben nicht aus.
- Sie sind bereit, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen.
- Man kann erwarten, dass Sie den Abschluss der Ausbildung erreichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie benötigen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Widerspruchsfrist: 1 MonatWiderspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Nach Bewilligung der Leistung soll die Maßnahme in Abstimmung mit dem Anbieter möglichst zeitnah beginnen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 SGB III
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 116 SGB III
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 SGB III
- Informationen für Menschen mit Behinderungen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen für Menschen mit Behinderungen zur Unterstützung bei der Ausbildung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zur begleiteten betrieblichen Ausbildung
- Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zur Berufsausbildung für Menschen mit besonderem Förderbedarf
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Merkblatt 12)
Urheber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
09.09.2022