Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.
Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.
Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:
- Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
- Fakten zum Lieferanten sowie
- Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.
Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
Teaser
Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:
- Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
-
Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
Voraussetzungen
keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Rechtsgrundlage
- §6 Absatz 5, Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345)
- Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (European Timber Regulation EUTR, ABl. L 295/23) (VO (EU) Nr. 995/2010)
Anträge / Formulare
Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Handel mit Holz auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Informationen zur EU-Holzhandelsverordnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Informationen zum FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Urheber
- Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Fachlich freigegeben am
19.09.2019