Betriebsgenehmigung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) in der Betriebskategorie "speziell" beantragen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Um in Deutschland ein unbemanntes Luftfahrzeug (UAS) in der Betriebskategorie „speziell“ betreiben zu können, benötigen Sie eine Betriebsgenehmigung. Je nach Ihrem Wohn- oder Hauptgeschäftssitz beantragen Sie diese beim Luftfahrt-Bundesamt oder bei Ihrer Landesluftfahrtbehörde.
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber von unbemannten Luftfahr-zeugen (UAS) beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registriert sind und ein UAS in der Betriebskategorie „speziell“ in Deutschland betreiben möchten, benötigen Sie eine UAS-Betriebsgenehmigung. Bei welcher Behörde Sie die UAS-Betriebsgenehmigung beantragen können, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie wohnen. Bei juristischen Personen, also Unternehmen, Vereinen oder Organisationen, ist der Sitz ausschlaggebend. Das LBA ist zuständig, wenn sich Ihr Wohn- oder Hauptgeschäftssitz in einem der folgenden Bundesländer befindet:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Liegt Ihr Wohn- oder Hauptgeschäftssitz in einem anderen Bundes-land, wenden Sie sich bitte an die dortige Landesluftfahrtbehörde. Juristische Personen, die über ein Light Unmanned Aircraft Opera-tor Certificate (LUC) verfügen, beantragen ihre UAS-Betriebsgenehmigung unabhängig vom Hauptgeschäftssitz immer beim LBA. In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem Angaben
- zum Betriebsgebiet
- zur Risikobewertung
- zum Betriebshandbuch
Falls Sie erstmalig eine UAS-Betriebsgenehmigung beantragen, empfiehlt es sich, vorab die zuständige Behörde für ein Vorgespräch zu kontaktieren. In diesem können Sie unter anderem Fragen zu Ihrem UAS-Betrieb und den notwendigen Antragsunterlagen klären.
Eine durch das LBA erteilte Betriebsgenehmigung ist jeweils für 2 Jahre gültig.
Als UAS-Betreiber oder UAS-Betreiberin können Sie neben der erstmaligen Beantragung auch
- eine bestehende Betriebsgenehmigung verlängern,
- zurückgeben oder
- Änderungen der Betriebsgenehmigung vornehmen.
Teaser
Um in Deutschland ein unbemanntes Luftfahrzeug (UAS) in der Betriebskategorie „speziell“ betreiben zu können, benötigen Sie eine Betriebsgenehmigung. Je nach Ihrem Wohn- oder Hauptgeschäftssitz beantragen Sie diese beim Luftfahrt-Bundesamt oder bei Ihrer Landesluftfahrtbehörde.
Verfahrensablauf
Sie können die UAS-Betriebsgenehmigung online oder per Post beantragen.
- Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie den ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken und samt der Unterlagen per Post an das LBA senden.
- Das LBA prüft Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- einen Gebührenbescheid sowie
- eine Betriebsgenehmigung oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie bezahlen die Gebühren.
Voraussetzungen
- Sie sind beim LBA als UAS-Betreiberin oder UAS-Betreiber registriert.
-
Ihr UAS-Betrieb ist der „speziellen“ Betriebskategorie zuzuordnen. Dies ist der Fall,
- sobald eine Bedingung der Betriebskategorie „offen“ nicht erfüllt wird und
- keines der Kriterien der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ zutrifft.
Hinweis: Welche Bedingungen für die Betriebskategorien „offen“ und „zulassungspflichtig“ gelten, können Sie Artikel 4 beziehungsweise Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entnehmen.
- Der geplante Flug Ihres UAS entspricht keinem der Standardszenarien.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Online-Antrag
- Betriebshandbuch und referenzierte Dokumente, zum Beispiel Liste des Personals, Liste der Betriebsgebiete oder Liste der Form-blätter
-
Risikobewertung nach
- einem Predefined Risk Assessment (PDRA) oder
- einem Specific Operations Risk Assessment (SORA)
- Datei mit den Koordinaten des Betriebsgebiets
bei Änderungen an einer bestehenden UAS-Betriebsgenehmigung:
- Änderungsantrag
- geändertes Betriebshandbuch mit eventuell ausgelagerten Dokumenten
- geändertes Betriebsgebiet
- geänderte Risikobewertung
falls Sie einen der Anträge in Vertretung für eine andere, zum Bei-spiel minderjährige Person stellen:
- Vollmacht
falls Sie die Betriebsgenehmigung per Post beantragen, benötigen Sie zur Authentifizierung
-
für natürliche Personen:
- Personalausweis
- Reisepass oder
- Aufenthaltstitel, jeweils in Kopie
-
für juristische Personen:
- Handels- oder Vereinsregisterauszug mit
- Kopie Personalausweis oder Reisepass und
- Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 200,00 - 2000,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.htmlGebühr für Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Gebühr: 40,00 - 400,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.htmlGebühr für Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Abgabe: 50,00 - 500,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.htmlGebühr für Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Für das Beantragen einer Betriebsgenehmigung besteht keine Frist.
Anhörungsfrist: 1 - 3 MonateBeantragen Sie die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung frühestens 3 Monate und spätestens 1 Monat vor Ablauf der Betriebsgenehmigung
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 - 24 WochenDie Dauer ist abhängig davon, auf welchem Specific Assurance and Integrity Level (SAIL) Ihr UAS-Betrieb einzustufen ist.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nummer 2018/1139
- Artikel 5, 12 und 18d Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- Punkte UAS.SPEC.030, UAS.SPEC.040 und UAS.SPEC.060 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- § 2 Absatz 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwal-tung (LuftkostV) sowie Anlage Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
04.12.2023