Kostenübernahme bei Teilnahme an einer Arbeitserprobung oder Abklärung der beruflichen Eignung bekommen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Damit Menschen mit Behinderungen Unterstützung bei der Arbeitsmarkt-Eingliederung bekommen können, muss unter Umständen vorab ihre berufliche Eignung festgestellt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werden. Die Agentur für Arbeit übernimmt die individuellen Teilnahmekosten.
Wenn Sie als Mensch mit Behinderungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, kann die Bundesagentur für Arbeit Sie mit einer Reihe von Maßnahmen und Förderleistungen unterstützen. Welche Eingliederungsleistungen für Sie in Frage kommen, hängt unter anderem davon ab,
- ob sich die Leistungen für Sie und Ihren konkreten Fall eignen, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern,
- was Ihre persönlichen Neigungen sind und wie diese im Berufsleben nützlich sein können,
- welche Tätigkeiten Sie bisher ausgeübt haben und
- wie sich der Arbeitsmarkt aktuell entwickelt.
Während Sie an einer beruflichen Eignungsabklärung oder an einer Arbeitserprobung (Diagnosemaßnahme) teilnehmen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit in dieser Zeit unter anderem Ihre
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn Sie vorübergehend außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts untergebracht werden müssen,
- Lehrgangskosten, Kosten für Prüfungen oder Lernmittel,
- Reisekosten, wie Fahr, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für Sie und erforderlichenfalls für Ihre Begleitperson,
- Kosten für eine Haushaltshilfe und
- Kosten für die Kinderbetreuung.
Darüber hinaus können Sie während dieser Zeit weiterhin Arbeitslosengeld bekommen. Übergangsgeld erhalten Sie nur dann, wenn Sie wegen Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen.
Ob Sie an einer Diagnosemaßnahme teilnehmen müssen, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Teaser
Damit Menschen mit Behinderungen Unterstützung bei der Arbeitsmarkt-Eingliederung bekommen können, muss unter Umständen vorab ihre berufliche Eignung festgestellt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werden. Die Agentur für Arbeit übernimmt die individuellen Teilnahmekosten.
Verfahrensablauf
Damit Ihre Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Eignungsfeststellung oder Arbeitserprobung bezahlt werden können, müssen Sie sich mit Ihrer Agentur für Arbeit abstimmen:
- Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater in der Agentur für Arbeit.
- Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin beziehungsweise keinen persönlichen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit haben, vereinbaren Sie einen Termin über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit.
- In einem persönlichen Gespräch wird geklärt, ob Ihre berufliche Eignung abgeklärt werden muss oder ob Sie an einer Arbeitserprobung teilnehmen sollten.
- Ist eine Eignungsfeststellung oder Arbeitserprobung (Diagnosemaßnahme) nötig, werden Sie bei einem Anbieter angemeldet, der die Maßnahme im Auftrag der Agentur für Arbeit umsetzt.
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können auch online die Unterlagen ausfüllen und erforderliche Nachweise hochladen.
- Ihre Agentur für Arbeit entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten dann einen Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Behinderung und Ihr zuständiger Rehabilitationsträger ist die Bundesagentur für Arbeit.
- Damit Sie die oben beschriebenen Leistungen bei Arbeitserprobung/Abklärung der beruflichen Eignung erhalten können, müssen Sie mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater die Teilnahme an einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Diagnosemaßnahme vereinbart haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte erfragen Sie bei Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie benötigen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Widerspruchsfrist: 1 MonatWiderspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 - 1 MonatBei Abgabe des Fragebogens vor Beginn der Maßnahme rund 1 Monat nach Beginn der Maßnahme; nach Beginn der Maßnahme rund 1 Monat.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Merkblatt 12)
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 SGB IX
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 SGB III
Urheber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
09.09.2022