Erbfall bei einer Bergbaubewilligung anzeigen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer bergbaulichen Bewilligung verstirbt, geht das Recht der Bewilligung auf die Erbinnen oder Erben über.
Mit einer bergbaulichen Bewilligung dürfen Sie einen bestimmten Bodenschatz in einem festgelegten Gebiet aufsuchen und gewinnen sowie das Eigentum daran erwerben.
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht diese auf die Erbinnen oder Erben über. Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht auch von den sogenannten Verfügungsberechtigten ausgeübt werden. Das sind:
- Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter,
- Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger,
- Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker.
In beiden Fällen müssen Sie als Erbin oder Erbe beziehungsweise verfügungsberechtige Person eine Umschreibung der Bewilligung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Teaser
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer bergbaulichen Bewilligung verstirbt, geht das Recht der Bewilligung auf die Erbinnen oder Erben über.
Verfahrensablauf
Sie können die Umschreibung der Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Umschreibung der Bewilligung online beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie die Anzeige und alle erforderlichen Unterlagen per Post dort ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten eine Mitteilung, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
Voraussetzungen
- Die Inhaberin oder der Inhaber einer bergbaulichen Bewilligung verstirbt.
- Sie, beziehungsweise ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Schleswig-Holstein gilt:
- Es fallen variable Gebühren an.
- keine Vorkasse
- Überweisung
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Je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
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Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 57,00 EUR
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Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 68,00 EUR
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Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 85,00 EUR
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Welche Fristen muss ich beachten?
Erbinnen und Erben sowie Verfügungsberechtigte müssen den Erbfall schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Geltungsdauer: 0 - 50 JahreDie Dauer einer Bewilligung richtet sich maßgeblich nach dem Bodenschatz und dem prognostizierten Vorkommen. Bewilligungen werden für einen befristeten Zeitraum erteilt, der für die Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Wenn Sie mit der Gewinnung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Bewilligung beginnen, kann die Bewilligung widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Gewinnungsarbeiten länger als 3 Jahre unterbrechen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht.
Urheber
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
02.09.2024