Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z. B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Teaser
Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z. B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
§ 5 Gaststättengesetz (GastG)