Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Wer wild lebende Pflanzen, zum Beispiel Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wenn Sie wild lebende Pflanzen – zum Beispiel im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle.

Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.


An wen muss ich mich wenden?
  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin und
  • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
  • Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.
Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: 30,00 - 1000,00 EUR
Vorkasse: nein
Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Teaser

Wer wild lebende Pflanzen, zum Beispiel Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin und
  • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
  • Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: 30,00 - 1000,00 EUR
Vorkasse: nein
Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

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