Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).

Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:

  • das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
  • die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.

Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.


An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Rechtsgrundlage
  • § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

Teaser

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Rechtsgrundlage

  • § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

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