Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.


Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.


Verfahrensablauf
  • Sie senden die Abmeldung der Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
  • Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)


Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf)
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Tage


Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.

Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.


Fachlich freigegeben durch

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)


Fachlich freigegeben am

09.08.2022


Teaser

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.


Verfahrensablauf

  • Sie senden die Abmeldung der Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
  • Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)


Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf)
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Tage


Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.

Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.


Fachlich freigegeben durch

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)


Fachlich freigegeben am

09.08.2022


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