Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.

Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).


Rechtsgrundlage
  • § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
  • § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
  • § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
§ 62 WHG§ 26 VAwS§ 5 WasG SH

Teaser

Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).


Rechtsgrundlage

  • § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
  • § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
  • § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
§ 62 WHG§ 26 VAwS§ 5 WasG SH

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