Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.


An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Voraussetzungen
  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Fachlich freigegeben am

14.06.2022

Teaser

Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Fachlich freigegeben am

14.06.2022

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