Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Hohwacht für die die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Hohwacht-Neudorf
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.