Satzung der Gemeinde Schönkirchen über die Straßenreinigung im Gemeindegebiet
vom 11.10.2011
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 631) sowie §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.10.2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht / Gegenstand der Reinigung
(1)
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der ge-schlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen. Zur Reinigung gehört es, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Straße zu säubern (§ 3), Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen (§ 5). Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(2)
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf folgende Straßenteile:
a) Fahrbahnen einschließlich Bankette,
b) Rinnsteine,
c) befestigte und unbefestigte Seitenstreifen,
d) Gehwege und die eigenständigen fußläufigen Verbindungswege,
e) Gräben und Durchlässe,
f) Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss zur Überfahrt dienen,
g) Böschungen
(3)
Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Soweit an Fahrbahnen und in sonstigen Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind und in Spielstraßen gilt ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht nach § 1 für die in der Anlage 1 genannten Straßen wird für die Straßenteile gemäß der Definition nach § 1 Abs. 2 und 3 in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. (Der Umfang der Schneebeseitigungs- und Streupflicht richtet sich nach §§ 4 und 5.) Ausgenommen von der Bestimmung sind die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die innerhalb der Ortslage an Gehwege angrenzen.
(2)
Die Gemeinde reinigt die Fahrbahnen und Rinnsteine der Straßen gemäß der Anlage 2 dieser Satzung mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 c) bis g) genannten Straßenteile. Die Reinigung der nicht von der Gemeinde gereinigten Teile dieser Straßen wird den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt und ist von diesen vorzunehmen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a. den Erbbauberechtigten,
b. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
c. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(4)
Mehrere Pflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).
(5)
Ist der Pflichtige nicht in der Lage seine Pflicht zu erfüllen, so hat er Dritte mit der Reinigung zu beauftragen.
§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringeren Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter, Bäume, Hecken und Sträucher sind zu entfernen oder zurück zu schneiden, wenn durch sie der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt oder der Straßenbelag beschädigt wird. Insbesondere ist die Straße so zu reinigen, dass Hydranten zugänglich und die oberirdischen Bereiche der Straßenentwässerung zugänglich und funktionsfähig bleiben.
(2)
Der Umfang und Bedarf der zu reinigenden Straßenteile richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die betreffenden Straßenteile sind jedoch mindestens einmal im Monat zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist dabei zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich, unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen, zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§ 4 Übertragung der Räum- und Streupflicht
(1)
Die Fahrbahnen der in der Anlage 1 genannten Straßen werden von der Gemeinde gestreut und von Schnee frei gehalten.
(2)
Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke wird für alle Straßen die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Ausgenommen von der Bestimmung sind die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die innerhalb der Ortslage an Gehwege angrenzen.
(3)
Als Gehwege im Sinne des Absatzes 2 gelten die Gehwege nach der Definition des § 1 Abs. 3.
(4)
§ 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 5 Art und Umfang der Räum- und Streupflicht
(1)
Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von 1,50 m. Fußgängerüberwege sind so zu bestreuen, dass Fußgänger diese Bereiche bei Schnee und Eis ohne Gefahr und Behinderung erreichen und verlassen können.
(2)
Die Gehwege sind bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist erlaubt:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Der Einsatz von Asche ist unzulässig. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(3)
In der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr - entstehendes Glatteis ist so oft wie es erforderlich ist, unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Nach 20.00 Uhr entstandenes Glatteis ist bis 08.00 Uhr des Folgetages - wenn dieses ein Sonn- oder Feiertag ist, bis 09.00 Uhr - zu beseitigen.
(4)
In der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr - gefallener Schnee ist innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 08.00 Uhr des Folgetages, wenn dies ein Sonn- oder Feiertag ist bis 9.00 Uhr, zu beseitigen, auch wenn es noch schneit.
(5)
Schnee und Eis sind unter Schonung der Gehflächen auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs und an Stellen, an denen dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Bei ergiebigen Schneefällen ist der Schnee von den Gehwegen, soweit möglich, in den privaten Vorgärten abzulagern. Die Straßenabläufe und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von anliegenden Grundstücken dürfen nicht auf den Geh- oder Radweg und die Fahrbahn geschaffen werden.
§ 6 Übermäßige Verunreinigung
(1)
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat nach § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen nach § 2, die Ver-unreinigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hunde- und Pferdekot.
§ 7 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten § 56 StrWG und § 23 Bundesfern-straßengesetz (FStrG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Satzung über
a) die Straßenreinigungspflicht nach § 3
b) die Räum- und Streupflicht nach § 5
c) die Säuberungspflicht bei übermäßiger Verschmutzung nach § 6
verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
(a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
(b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
(c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstückes, sofern § 2 Abs.4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
(d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
(e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
(f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindli-chen Grundstücke zu den jeweils zu reinigen Privatgrundstücken zu verwenden.
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönkirchen vom 08.11.2007 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.