Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Blekendorf
in der Fassung des 4. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.01.2016
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfas-sung durch die Gemeindevertretung vom 19. Februar 2004, 24.2.2005, 1.12.2009, 13.12.2011 und 01.12.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Erhebungsberechtigung und -zweck
Die Gemeinde Blekendorf erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und –veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur Deckung von 50,64 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG.
§ 2 Abgabeschuldner, Abgabegegenstand
Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.
§ 3 Befreiungen
(1)
Von der Kurabgabepflicht sind freigestellt:
a) in Ausübung ihres Dienstes, Berufes, Gewerbes oder ihrer Ausbildung vorübergehend Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört;
b) Kranke, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie ihre Unterkunft nicht verlassen können, für die Dauer der physischen Verhinderung und Kranke, die aufgrund psychischer Krankheiten zur Inanspruchnahme vor Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Kurveranstaltungen nicht in der Lage sind.
c) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, sofern die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer im Gemeindegebiet bei der Kurverwaltung Blekendorf angemeldet wird und soweit die Tagungsteilnehmer die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen;
d) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
e) Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde Blekendorf ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen;
f) OstseeCard-Inhaber aus Fremdgemeinden.
(2)
Gästekarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.
(3)
Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Kurabgabepflicht nach den Absätzen 1 bis 2 sind von den Berechtigten nachzuweisen.
§ 4 Abgabemaßstab
(1)
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich der Pauschalierungsgründe gem. Abs. 2, die Zahl der Tage des Aufenthaltes im Sinne des § 2, unterschieden nach den Zeiträumen:
a) Vorsaison 01.05. bis 31.05.
b) Hauptsaison 01.06. bis 31.08.
c) Nachsaison 01.09. bis 15.09.
des Jahres. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.
(2)
Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 16 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jah-respauschale), wenn der Kurabgabepflichtige
a) einen entsprechenden Antrag stellt oder
b) Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit im Gemeindegebiet oder dessen Familienangehöriger ist.
Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessene Kurabgabezahlungen werden angerechnet.
§ 5 Abgabesatz
(1)
Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der Mehrwertsteuer, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6, für Personen ab 18 Jahren für die Zeit vom
a) | Vorsaison 01.05. bis 31.05. | 1,50 € |
b) | Hauptsaison 01.06. bis 31.08 | 3,00 € |
c) | Nachsaison 01.09. bis 15.09 | 1,50 € |
(2)
Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der Mehrwertsteuer, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6 sowie für Schüler, Studenten und Freiwilligendienstler (BFD) bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises für die Zeit vom
d) | Vorsaison 01.05. bis 31.05. | 0,50 € |
e) | Hauptsaison 01.06. bis 31.08. | 1,50 € |
f) | Nachsaison 01.09. bis 15.09. | 0,50 € |
§ 6 Ermäßigungen
Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. bis 90 v. H. nachweisen, erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H.. Schwerbehinderte Personen, die eine Behinderung von 91 v. H. bis 100 v. H. nachweisen, erhalten eine Ermäßigung von 100 v. H. Eine nachweislich erforderliche Begleitperson, die durch den Eintrag „B“ auf der Vorderseite des Behindertenausweises vermerkt sind, erhält eine Ermäßigung wie die schwerbehinderte Person. Der Wohnungsgeber ist nicht berechtigt, Ermäßigungen zu gewähren.
§ 7 Entstehungszeitpunkt und –fälligkeit der Abgabeschuld
(1)
Die Kurabgabeschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet. Sie ist eine Bringschuld und ist bei der Kurverwaltung Blekendorf spätestens am 1. Werktag nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten.
(2)
Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen OstseeCard nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die Kurab-gabe nachzuentrichten. Kann der Kurabgabepflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird für die Bemes-sung der nachzuentrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf 16 Tage der bei Antreffen geltenden Saisonkategorie (§ 4 Abs. 1 a-c) pauschaliert. Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 10 Abs. 6), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheines nachweisen kann.
(3)
Bei den Pflichtigen, bei denen die Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 (Jahreskurabgabe) zu bemessen ist, ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig.
§ 8 Gästekarte (OstseeCard)
(1)
Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast von der Kurabgabeannahmestelle der Kurverwaltung Blekendorf nebst Quittung die OstseeCard als Gästekarte / Jahresgästekarte. Diese Karte ist nicht übertragbar. Die Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage bei einer Gästekarte bzw. 1 Kalenderjahr bei einer Jahresgästekarte.
(2)
Abgabenpflichtige, deren Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 pauschal bemessen wird, erhalten eine Jahresgästekarte. Ebenso kann auf Antrag Personen, die mit ihrem ersten Wohnsitz im Erhebungsgebiet gemeldet sind, eine Gästekarte als sogenannte Einwohnerkarte entgeltlich ausgestellt werden. Jahreskarten/Einwohnerkarten werden mit einem von der/dem Kurabgabepflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild des Inhabers von der Kurverwaltung ausgestellt und haben jeweils eine Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
(3)
Die OstseeCard berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahresgästekarte für das gesamte laufende Kalenderjahr zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen der von der Kurverwaltung der Gemeinde Blekendorf durchgeführten Veranstaltungen. Die OstseeCard ist beim Betreten dieser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Bei mißbräuchlicher Benutzung wird die OstseeCard ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
(4)
Bei Verlust der OstseeCard wird eine Ersatzkarte von der Kurverwaltung gegen eine Gebühr in Höhe von 2,00 € bei der Gästekarte und gegen eine Gebühr in Höhe von 5,00 € bei der Jahresgästekarte ausgestellt.
§ 9 Zahlungen und Rückzahlungen des Kurbeitrages
(1)
Kurabgabepflichtige, bei denen die Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 Buchs. b) zu bemessen ist, werden bei Jahresbeginn mittels Bescheid zur Abgabeentrichtung herangezogen. Diese Zahlung wird erstattet, wenn der Pflichtige dies bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und er nachweist, daß er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gemeindegebiet ferngeblieben ist.
(2)
Die übrigen Abgabepflichtigen, sofern sie nicht Jahresgästekarteninhaber nach § 4 Abs. 2 Buchst. a) sind, erhalten im Falle des vorzeitigen Abbruchs ihres vorgesehe-nen Aufenthaltes den nach Tagen berechneten zuviel gezahlten Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Karteninhaber gegen Rückgabe der OstseeCard und eine schriftliche Bescheinigung des Wohnungsgebers. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf von einem Monat nach der Abreise.
§ 10 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
(1)
Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:
a) Vermieter von Gästezimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;
b) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen;
c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;
d) Leiter von Heimen wie Jugendherbergen, Kinderheimen und Kinderkurheimen sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.
(2)
Jede die Person oder die Anschrift des Unterkunftsgebers betreffende Veränderung ist der Kurverwaltung Blekendorf schriftlich innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
(3)
Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jede von ihm aufgenommene Person ab 18 Jahren an die Kurverwaltung Blekendorf zwecks Ausgabe der OstseeCard zu verweisen und unter Verwendung der von der Kurverwaltung Blekendorf kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine durch den Gast den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift eintragen zu lassen und die für die Kurverwaltung Blekendorf bestimmten Kopien innerhalb von 3 Werktagen bei der Kurverwaltung Blekendorf einzureichen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Ausgabe der OstseeCard an den Gast erfolgt durch die Kurverwaltung Blekendorf.
(4)
Personen, die nach § 3 Abs. 1 e) von der Kurabgabepflicht freigestellt sind, können die OstseeCard entgeltlich, abweichend von § 10 Abs. 3 direkt durch die Kurverwaltung Blekendorf erhalten. Der Unterkunftsgeber hat diese Personen an die Kurverwaltung Blekendorf zu verweisen.
(5)
Jeder Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der den ihm nach Absätzen 2 und 3 obliegenden Pflichten für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe an die Kurverwaltung Blekendorf.
(6)
Jeder Unterkunftsgeber hat diese Satzung für die von ihm aufgenommenen Personen sichtbar auszulegen.
(7)
Die von der Kurverwaltung Blekendorf kostenlos ausgegebenen Meldescheine sind lückenlos von den Unterkunftsgebern nachzuweisen. Verschriebene und nicht genutzte Meldescheine sind nach Ablauf der Saison unaufgefordert an die Kurverwaltung Blekendorf zurückzugeben.
(8)
Die Gemeinde ist zur stichprobenartigen Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde Blekendorf berechtigt.
§ 11 Datenverarbeitung
Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 169) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
a) den an die Gemeinde Blekendorf von den Vermietern übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen;
b) den bei der Gemeindeverwaltung verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Blekendorf;
c) den bei der Gemeindeverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Blekendorf;
erheben. Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Buchstaben a) bis c) erhobenen Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, sofern dem Meldeschein zugestimmt wird, per-sonenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen. Datenverarbeitende Stelle ist die Gemeinde. Die Kurverwaltung wird ausschließlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 17 LDSG für die Gemeinde tätig und verfügt über keine eigenen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten. Dieser Paragraph wird durch eine besondere Datenschutzsatzung ergänzt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wer den Pflichten nach § 10 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € geahndet werden kann.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurabgabesatzung vom 12. April 2000 in der Fassung vom 29.9.2003 außer Kraft.