Satzung über die Zahlung von Entschädigungen in der Gemeinde Blekendorf(Entschädigungssatzung)
in Kraft getreten am 1. April 2003
in der Fassung des 1. Nachtrages
in Kraft getreten am 1. Januar 2007
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.05.2003 und 27.02.2007 folgende Satzung für die Gemeinde Blekendorf erlassen;
§ 1 Entschädigung
(zu beachten: Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Des Weiteren erhält sie oder er eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 60,00 €. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
(2)
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65,00 €. Ausschussvorsitzende und – bei deren Verhinderung – deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(3)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse in die sie gewählt sind, max. 5 Fraktionssitzungen jährlich und Arbeitssitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an max. 5 Sitzungen der Fraktionen jährlich, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 v. H. des Höchstsatzes der Verordnung.
(4)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehö-renden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ver-dienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 32,00 €.
(5)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallene notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(6)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine Entschädigung nach Absatz 5 gewährt wird.
(7)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostenge-setz.
(8)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stell-vertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(9)
Die Gerätewartin oder der Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(10)
Die Jugendwartin oder der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. April 2003 in Kraft.