Satzung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verfahren OstseeCard
in Kraft getreten am 21. Februar 2004
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie § 18 des Landesdatenschutzgesetzes wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.2.2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1)
Die folgende Satzung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verfahren OstseeCard ergänzend zu den Vorschriften der Kurabgabesatzung der Gemeinde Blekendorf. Datenverarbeitende Stelle ist die Gemeinde. Sie ist für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Gemeinde Blekendorf läßt als Auftraggeberin personenbezogene Daten durch Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verarbeiten (§ 17 LDSG). Art und Umfang der Datenverarbeitung durch die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer werden von ihr als Auftraggeberin gem. § 17 Abs. 2 LDSG (durch Vertrag) mit den Auftrag- und Unterauftragnehmern geregelt. Die Vorgaben zur Sicherstellung der insbesondere nach den §§ 5, 6 und 18 LDSG sowie der Vorschriften der Datenschutzverordnung (DSVO) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind Bestandteil eines Datenschutzvertrages. Dieser Vertrag wird auf der Seite „sehlendorfer-strand.de“ veröffentlicht und ist in der Kurverwaltung jederzeit einsehbar.
(2)
Die Gemeinde gibt für jeden Kurabgabepflichtigen zum Nachweis der Entrichtung der Kurabgabe die OstseeCard als Gästekarte in Form eines mobilen, personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) aus. Die Gültigkeit ist an den Zeitraum gebunden, für den die Kurabgabe entrichtet wird.
§ 2
(1)
Die Datenverarbeitung im Verfahren OstseeCard erfolgt auf der angegebenen Chipkarte, im sogenannten Hintergrundsystem und an den Lesegeräten. Die Erhebung personenbezogener Daten der Kurgäste erfolgt über das Ausfüllen des nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes erforderlichen Meldescheines für Beherbergungsstätten. Die personenbezogenen Daten der Gäste werden im Hintergrundsystem nach Zwecken getrennt gespeichert. Eine Herstellung des Personenbezuges der auf der Chipkarte gespeicherten Daten durch Verknüpfung mit personenbezogenen Daten im Hintergrundsystem erfolgt weder durch die datenverarbeitenden Stellen noch durch den Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
(2)
Die Chipkarte enthält zwei Bereiche, in denen Daten automatisch gespeichert werden, den Administrationsbereich und den Applikationsbereich.
(3)
Im Administrationsbereich werden gespeichert:
- der Kartentyp (Erwachsenenkarte, Kinderkarte, Jahreskarte, Testkarte)
- die Kartennummer mit Umlaufzähler
- die Ausgabe-ID der ausgebenden Kommune und des Vermietbetriebes
- aggregierte Nutzungsprotokolldaten
Diese Daten werden – abgesehen von den Nutzungsprotokolldaten – im Verfahren nicht geändert.
(4)
Im Applikationsbereich der Chipkarte werden gespeichert:
- Summe der berechneten Kurabgabe
- An- und Abreisedatum
- Basispaket
- zusätzlich erworbene Pauschalpakete, Bonuspunktetickets und Einzelleistungstickets
- Nutzungsdauer der Erlebnispakete
- Nutzungsdaten bei verbrauchenden Kontrolleinsätzen
Die Daten im Applikationsbereich werden verschlüsselt gespeichert.
(5)
Bei Jahreskarten werden zusätzlich das Lichtbild sowie der Vor- und Zuname des Gastes nur optisch lesbar auf der Chipkarte gespeichert.
§ 3
(1)
Die Chipkarte dient
- als Nachweis der Entrichtung der Kurabgabe
- als Kurkarte/Gästekarte zum Nachweis der berechtigten freien oder vergünstigten Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen, der im Rahmen des Kurbetriebes durchgeführten Veranstaltungen und zur Inanspruchnahme von sonstigen Ermäßigungen (z. B. für den öffentlichen Personennahverkehr – Anm.: Wenn hierfür Beitrag in Kurbeitragskalkulation enthalten ist).
Mit der Chipkarte können weitere Funktionen von öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Diese Stellen können nur auf die Daten zugreifen, die von ihnen gespeichert oder übermittelt werden oder die zur Übermittlung oder Speicherung ihrer Daten erforderlich sind.
§ 4
(1)
Die Gemeinde kann sich für die Ausgabe der Chipkarten des Kurbetriebes und der Vermietbetriebe bedienen. Bei Verlust der Chipkarte kann ggf. gegen gesonderte Gebühr eine Ersatzkarte von der Gemeinde ausgestellt werden. Wird der Verlust einer Chipkarte gemeldet, wird diese im Hintergrundsystem gesperrt, wenn der Gast die Chipkartennummer durch Vorlage von Belegen nachweist.
(2)
Für das Erstellen der Chipkarte für Jahreskarteninhaber kann ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbildes außerhalb der Chipkarte erfolgt nur bei schriftlichem Einverständnis des Gastes.
§ 5
(1)
Jede Kommunikation zwischen der Chipkarte und den Lesegeräten muß für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird. Die mit der Chipkarte erhobenen Daten werden in einem Hintergrundsystem nach Zwecken getrennt gespeichert und vor unbefugten Zugriff gesichert. Auswertungen des Nutzungsverhaltens des Gastes erfolgen nicht personenbezogen.
(2)
Es werden Lesegeräte bereitgestellt, an denen sich Betroffene Kenntnis über die auf der Chipkarte gespeicherten Daten (Kartenstatus) verschaffen können. Der Kartenstatus enthält die folgenden Informationen:
- Datum / Uhrzeit
- Kartenterminal (Name und Geräte-ID)
- Kartentyp
- Chipkartennummer
- An- und Abreisedatum
- Summe des berechneten Kurbeitrages unter Nennung des jeweiligen Urlaubsortes
- Erlebnispakete (Art, Betrag, Anzahl der verbleibenden Nutzungstage oder Datum der ersten Nutzung bis Ablauf der Gültigkeit)
Die Einsichtnahme in den Kartenstatus erfolgt über Lesegeräte
- an den SB-Terminals durch den Karteninhaber selbst oder
- auf Wunsch des Karteninhabers durch dazu autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
In sonstiger Weise erfolgt kein Zugriff auf den Kartenstatus.
§ 6
(1)
Zwei Wochen nach Ablauf der Gültigkeit der Chipkarte sind die im Hintergrundsystem gespeicherten Daten zu anonymisieren.
(2)
Nach Ablauf der Gültigkeit kann die Chipkarte in der Kurverwaltung abgegeben werden. Eine Auswertung der auf den Karten gespeicherten Daten erfolgt nicht. Die Daten des Applikationsbereiches und die Nutzungsprotokolldaten werden vor einer erneuten Verwendung der Chipkarte gelöscht.
§ 7
(1)
Eine Speicherung personenbezogener Daten im Hintergrundsystem für Zwecke des Tourismusmarketing ist nur zulässig, wenn der jeweilige Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann verweigert und für die Zukunft widerrufen werden (§ 12 Abs. 2 LDSG). Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke sowie eine Datenweitergabe ist unzulässig.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 werden zusätzlich die folgenden Daten in das Hintergrundsystem gespeichert
- Vor- und Zuname
- Anschrift
- Aufenthaltsdauer (ermittelt aus den An- und Abreisedaten)
- Saison (ermittelt aus den An- und Abreisedaten)
- Anzahl der mitreisenden Erwachsenen
- Anzahl der mitreisenden Kinder
- Gemeindenummer
§ 8
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 21. Februar 2004 in Kraft.