Hauptsatzung der Gemeinde Dörnick (Kreis Plön)
(in der Fassung des 4. Nachtrages vom 18.06.2019)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Februar 2004 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Dörnick erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Für die Wappenbeschreibung gilt der folgende Wortlaut: „Von Silber und Blau im Wellenschnitt geteilt. Oben ein aus zwei überkreuz gestellten (stilisierten) Pferdeköpfen bestehendes rotes Giebelbrett, unten ein silbernes, mit einem seitlichen Steuerruder ausgerüstetes Boot.“
(2)
Für die Flaggenbeschreibung gilt folgender Wortlaut: „Auf einem waagerecht im Wellenschnitt geteilten, oben weißen, unten blauen Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Darstellung.“
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Dörnick Kreis Plön“
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Vorsitzenden der Fraktionen.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über:
- Stundungen bis zu einem Betrag von 500,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen soweit ein Betrag von 500,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 500,00 € nicht übersteigt
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 500,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 500,00 €,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 500,00 €,
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB,
- die Erteilung einer Erklärung gemäß § 68 Abs. 2 Ziffer 4 LBO.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Prüfung der Jahresrechnung
b) Planungs- und Bauausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter
Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, Bauleitplanung
(2)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
(3)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder von dem Bür-germeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwe-senden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 10 Minuten pro Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Die gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nie-derschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern oder Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 €, halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 50,00 € im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 50,00 € im Monat nicht übersteigt.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 500,00 €, bei wiederkehren-den Leistungen monatlich 50,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-grosser-ploener-see.de bekannt gemacht. Hierauf wird in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, hingewiesen.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet gestellt.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Die 4. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der Fassung dieser Lesefassung gilt ab 01. April 2019.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 18. Juni 2019 erteilt.