Hauptsatzung der Gemeinde Nehmten (Kreis Plön)
(in der Fassung des 6. Nachtrages vom 09.07.2013)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. April 2004 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Wappen, Siegel, Flagge
(1)
Das Wappen zeigt: In Blau ein breiter goldener Wappenpfahl mit fünf grünen gestellten Eichenblättern 2:1:2.
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt: Auf dreigeteiltem, vorn und hinten blauem, in der Mitte gelbem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Nehmten Kreis Plön“.
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Kultur-, Sozial- und Schulausschusses.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschuss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.000,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500 €,
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
- die Erteilung einer Erklärung gem. § 68 Abs. 2 Ziff. 4 LBO,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihrs Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
-
Finanzausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter, 2 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Prüfung der Jahresrechnung -
Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter, 2 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, -
Kultur-, Sozial- und Schulausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter, 2 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Kultur- und Sozialwesen
(2)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
(3)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entschei-dungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf die ständigen Ausschüsse übertragen hat.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 10 Minuten pro Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Die gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 € hält.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinde Nehmten erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.amt-grosser-ploener-see.de. Auf die Bekanntmachungen und Verkündungen, die Rechtsetzungsvorhaben und Wahlangelegenheiten betreffen, ist jeweils unter Angabe der Internetadresse innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung im Internet in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, hinzuweisen. Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist, im Falle des Satzes 2 muss zusätzlich der erforderliche Zeitungshinweis innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung im Internet erfolgt sein.
(2)
Gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Rahmen der Bauleitplanung werden in folgender Tageszeitung bekannt gemacht: Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die erschienene Zeitung den betreffenden Text (ggf. nebst Planwerk) bekannt gemacht hat.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Die 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der Fassung dieser Lesefassung gilt ab 25. Juli 2013.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 28. Juni 2013 erteilt.