Hauptsatzung der Gemeinde Rathjensdorf (Kreis Plön)
(in der Fassung des 5. Nachtrages vom 18.12.2018)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22. März 2004 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Das Wappen zeigt: „Von Rot und Gold schräglinks geteilt. Vorn ein silberner, oben abgeflachter Topfhelm des 13. Jahrhunderts, besetzt mit zwei silbernen, außen mit Dornen besteckten Rädern (Helmzier), hinten ein vierblättriges grünes Kleeblatt.“
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt: „Auf dem nach Art des Wappens geteilten rot-gelben Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Rathjensdorf Kreis Plön“.
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.000,- € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500 €,
- Anmietung, Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB,
- die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 4 LBO.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
-
Finanzausschuss
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung -
Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreterinnen und -vertreter und 3 Bürgerinnen oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, Bauleitplanung, Ortsentwässerung -
Ausschuss für Jugend, Sport und Allgemeines
Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und -vertreter und 4 Bürgerinnen oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege und Seniorenangelegenheiten
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten stellvertretende Mitglieder. Diese stellvertretenden Mitglieder können sowohl Gemeindevertreterinnen und -vertreter als auch Bürgerinnen und Bürger sein, welche der Gemeindevertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten die Ausschussmitglieder in der Reihenfolge, in der sie gewählt worden sind. Dabei vertritt zunächst das 1. stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion, bei dessen Verhinderung das 2. stellvertretende Ausschussmitglied usw.
(3)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.
(4)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(5)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen wurden.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 10 Minuten pro Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversamm-lung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Die gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden.
(5)
Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(6)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(7)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 € halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne die Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 50,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 50,00 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigen, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entspre-chen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-grosser-ploener-see.de bekannt gemacht. Hierauf wird in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, hingewiesen.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet gestellt.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Die 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der Fassung dieser Lesefassung gilt ab 01. April 2019.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 17. Dezember 2018 erteilt.