Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschildern
in Kraft getreten am 12.11.1986
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 11.11.1977, des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30.1.1979 wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Högsdorf vom 7. Oktober 1986 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennummernschilder
(1)
Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Högsdorf wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluß der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.
(2)
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Högsdorf beschafft, angebracht und unterhalten.
(3)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamensschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
(4)
Schäden, die durch Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Högsdorf auf ihre Kosten zu beseitigen.
§ 2 Hausnummernschilder
(1)
Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung, zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
§ 3 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,-- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Högsdorf oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).
§ 5
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.