Deichbau-Beitragssatzung
in Kraft getreten am 16.5.2001
Aufgrund des § 63 Abs. 4 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohwacht in ihrer Sitzung am 19.4.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Hohwacht erhebt zur Deckung ihrer Kosten für die Herstellung des Deiches zwischen dem Waldweg am Alten Klärwerk und dem Grundstück Strandstr. 16 a Beiträge von den Eigentümern der vorteilhabenden Grundstücke nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die genaue Lage des Deiches ergibt sich aus der Übersichtskarte, die Anlage zu dieser Satzung ist.
§ 2 Kostentragung Dritter
Die Herstellungskosten des in § 1 bezeichneten Deiches sind zu 80 % durch Landeszuschüsse gedeckt. Von den restlichen 20 % trägt die Gemeinde Hohwacht die Hälfte. Sie trägt darüber hinaus auch die Beiträge für die Grundstücke, deren Eigentümer Flächen für die Herstellung des Deiches zur Verfügung gestellt haben.
§ 3 Umlagefähiger Aufwand und Kostenverteilung
Die verbleibenden Herstellungskosten von 179.509,31 DM werden im Verhältnis der mit Nutzungsfaktoren zu multiplizierenden Grundstücksflächen auf die vorteilhabenden Grundstücke verteilt.
Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche des Grundstückes. Die Nutzungsfaktoren betragen
- bei Grundstücken, die unmittelbar vom direkten Wellenschlag bedroht wären 1,5
- bei Grundstücken, bei denen Keller, Erdgeschoß oder beides überflutet würden 1,0
- bei Grundstücken, die unbebaut aber bebaubar sind 0,5
- bei Grundstücken, bei denen die Erreichbarkeit und die leitungsmäßige Grundstücksver- und -entsorgung gestört wären 0,1
- bei Grundstücken, die zwar bebaut sind, aber deren Bebauung nicht Wohnzwecken dient 0,1
- bei Grundstücken in den Straßen „Wiesengrund“ und „Krähenholt“, bei denen die leitungsmäßige Grundstücksver- und -entsorgung gestört, die Erreichbarkeit aber gegeben wäre 0,05
Bei mit mehr als einem Vollgeschoß nach der Landesbauordnung bebauten Grundstücken wird die zuvor ermittelte Fläche um weitere 25 % je weiteres Vollgeschoß erhöht.
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für den in § 1 bezeichneten Deich entsteht, sobald alle Herstellungsarbeiten gemäß Bauprogramm abgeschlossen sind und die Widmung gemäß § 67 LWG vollzogen ist.
§ 5 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer/innen sind Gesamtschuld-ner/innen.
§ 6 Fälligkeit
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes im Bescheid fällig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.