Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschildern
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchnüchel vom 19.6.1986 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Hausnummernschilder
(1)
Für die Ortsteile Altharmhorst, Neuharmhorst, Kirchnüchel und Kirchmühl ist je ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung, zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
§ 2 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 3 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,-- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Kirchnüchel oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).
§ 4
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.