Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschildern
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 12.12.1986 (BGBl. I S. 2254 sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Kletkamp vom 5.1.1989 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Hausnummernschilder
(1)
Für die Ortsteile in der Gemeinde ist je ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst in schmiedeeiserner Ausführung zu verwenden.
§ 2 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des § 1 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 3
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.