Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kletkamp
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 21, 23, 26 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 06.12.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Sondernutzung und Gemeingebrauch
(1)
Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen.
(2)
Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen im Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
§ 3 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1)
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde (Sondernutzungserlaubnis).
(2)
Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Amt Lütjenburg-Land zu beantragen. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
- Eine maßstabsgerechte Zeichnung,
- eine Beschreibung, durch die Art und Dauer der beantragten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,
- Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.
(3)
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf schriftlich erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In der Erlaubnis werden Art und Umfang der gestatteten Sondernutzungen festgelegt.
(4)
Die Sondernutzungserlaubnis erlischt
- durch Einziehung der benutzten öffentlichen Straßen,
- durch Zeitablauf,
- durch Widerruf,
- wenn der Erlaubnisnehmer von ihr ein Jahr hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.
(5)
Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Werbeschilder
(1)
Werbeschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als jeweils 14 Kalendertage aufgestellt werden. Aus dem Plakat muss der verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name der Organisation) hervorgehen.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber im Zeitraum von 4 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahl Werbeschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.
(3)
Ist die Sondernutzungserlaubnis für Werbeschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von 2 Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von dem Erlaubnisinhaber, seinem Rechtsnachfolger oder dem Antragsteller zu entfernen.
(4)
Verkehrsbehindernde Schilder bzw. Werbeschilder, die nicht spätestens 2 Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, werden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten des Erlaubnisnehmers, seines Rechtsnachfolgers oder des Antragstellers eingezogen. § 9 findet entsprechend Anwendung.
(5)
Die Gemeinde kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Werbeschildern bzw. Werbeanlagen zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln.
§ 5 Gebühren
(1)
Für die Sondernutzung durch Aufstellen und Anbringen von Werbeschildern an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straßen.
(2)
Die Gebühr wird mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fällig und beträgt pro Werbeschild und Anlass 5.00 € für den genehmigten Zeitraum, bei ungenehmigten Sondernutzungen für den Zeitraum der Aufstellungsdauer.
(3)
Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer.
(4)
Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
- Sondernutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung,
- Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, sofern die Werbeschilder nicht auf gewerbliche Veranstaltungen hinweisen.
(5)
Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen
(1)
Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt sind:
- Werbeanlagen, Schilder und Verkaufsautomaten der Straßenanlieger, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 10 v.H. des Straßenraumes einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.
- Schaukästen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen.
(2)
Erweist sich eine nach Abs. 1 als erlaubt geltende Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 7 Öffentliche Einrichtungen
Diese Satzung gilt nicht für Einrichtungen der Deutschen Post/Telekom AG (z.B. Telefonzellen), der EON Hanse (z.B. Schaltkästen), Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (z.B. Notrufsäulen), Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z.B. Wartehallen, Haltestellen) und sonstige dem öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen, die vom Baulastträger oder die in seinem Auftrage von Dritten geschaffen werden (Litfasssäulen, Informationstafeln usw.).
§ 8 Versagung der Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, hier insbesondere die Sondernutzung von Gehwegen, in der Gemeinde mit einer Breite unter 2 m ist unzulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird oder die Nutzung dem öffentlichen Interesse dient.
§ 9 Haftung
Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Gemeinde oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften der Erlaubnisinhaber oder sein Rechtsnachfolger oder derjenige, der die Sondernutzung ausübt.
§ 10 Ahndung von Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Gemeinde kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gem. § 13 Landesdatenschutzgesetz von den Antragstellern erheben und weiterverarbeiten. Sie ist auch befugt, die erforderlichen Daten bei der Polizei, wenn diese aufgrund ihrer Aufgabenstellung unerlaubte Sondernutzungen im Gemeindegebiet feststellt, oder bei eigener Feststellung derartiger Sondernutzungen die erforderlichen Daten über die Datei des Einwohnermeldeamtes und aus Grundbüchern zu erheben.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, die nach Abs. 1 erhobenen Daten mit Inkrafttreten einer Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde auszuwerten, damit auf dieser Grundlage Gebühren von den Zahlungspflichtigen erhoben werden können.
(3)
Die Gemeinde kann, soweit Zweifel an einer ordnungsgemäßen Sondernutzung bestehen, der zuständigen Polizeidienststelle vom Inhalt der erteilten Erlaubnis Kenntnis geben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.