Satzung der Gemeinde Kletkamp über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Kletkamp
in Kraft getreten 24.12.1997
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 321), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vor-schriften vom 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 147 ), der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. Neufassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 564 ), geändert durch Gesetz vom 7.6.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 331) und der §§ 41 und 42 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. v. 7.2.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.11.1997 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Gemeinde Kletkamp erhebt nach den Grundsätzen dieser Satzung Gebühren zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Unterhaltung der im Gemeindegebiet liegenden natürlichen, fließenden Ge-wässer II. und III. Ordnung erwachsen.
§ 2 Umfang der Unterhaltung
Der Umfang der Unterhaltung der in § 1 genannten Gewässer ergibt sich aus § 28 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes in der Fassung vom 23.09.1986 (BGBL. I S. 1529) und § 38 des Wassergesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
§ 3 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind die in § 40 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein aufgeführten Pflichtigen, das sind
a) die Eigentümer der Gewässer,
b die Anlieger,
c) die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren und
d) die anderen Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet.
§ 4 Gebühren
(1)
Veranlagungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
(2)
Bemessungsgrundlage für die Gebührenerhebung sind Gebühreneinheiten.
(3)
Der Betrag für eine Einheit beträgt: 6,20 DM.
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Die Gebühreneinheiten werden wie folgt festgesetzt:
a) Bei Seegrundstücken über 5 ha Gesamtgröße 1 Einheit je angefangenen 5 ha,
b) bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einschließlich der dazugehörigen Betriebs- und Wohngrundstücke über 5 ha Gesamtgröße 0,5 Einheiten je angefangenen ha,
c) bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und sonstigen unbebauten und unbefestigten Grundstücken 1 Einheit je angefangenen ha sowie
d) bei bebauten und befestigten Grundstücken 1 Einheit je angefangene 5.000 m² Grundstücksgröße.
e) Zu den Gebühreneinheiten nach den Buchstaben a) bis d) haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, Zuschläge im Verhältnis der Vorteile oder Erschwernisse, die besonders einzuschätzen sind, zu zahlen. Die Zuschläge sind in Gebühreneinheiten umzurechnen.
§ 5 Übernahme der Unterhaltung
(1)
Die Gemeinde kann die Durchführung der Unterhaltung durch Vertrag auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke oder Dritte übertragen.
(2)
Im Falle einer vertraglichen Regelung im Sinne von Abs. 1 zahlt die Gemeinde eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten richtet. Ist der Vertragspartner gebührenpflichtig (§ 4), bleibe seine Pflicht zur Zahlung der Gebühr un-berührt.
§ 6 Gebührenbescheid
(1)
Die Höhe der Gebühr, die auf den einzelnen Pflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Be-scheid festgesetzt.
(2)
Der Bescheid soll
a) den Namen des Gebührenpflichtigen,
b) die Grundlage der Gebühr,
c) die Höhe der Gebühr,
d) die Festsetzung des Zahlungstermins sowie
e) eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten.
§ 7 Fälligkeit
Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides (§ 6) fällig.
§ 8 Rechtsmittel
(1)
Gegen die Festsetzung der Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschei-des der Widerspruch zulässig. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Lütjenburg-Land einzulegen.
(2)
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die sich aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, zulässig. Darüber hinaus ist auch die Erhebung grundstücksbezogener und personenbezogener Daten bei den Grundbuchämtern, Katasterämtern, Meldeämtern sowie aus den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Gemeinde zulässig, wenn dieses zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.1992 außer Kraft.