Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler und Asylbewerber im Amtsbereich Bokhorst-Wankendorf
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) vom 28.02.2003 (GVOBl 2003 Nr. 3 S. 57-94) in Verbind. mit § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl 2005 Nr. 3 S. 27-33) in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Sitzung des Amtsausschusses vom 24.09.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Das Amt Bokhorst-Wankendorf unterhält angemietete Wohnungen, bzw. von Dritten in Anspruch genommene Wohnungen als unselbstständige öffentliche Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern.
§ 2 Zuweisung, Benutzungsverhältnisse
Der Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf bzw. seine Beauftragten weisen im Wege einer Einweisungsverfügung den unterzubringenden Personen die entsprechenden Räumlichkeiten zu. Es bestehen seitens der Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern keinerlei Ansprüche auf Lage, Größe, Belegung und Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten. Mit der Einweisung wird ein befristetes und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht begründet. Ein Mietverhältnis besteht nicht. Auf Verlangen der örtlichen Ordnungsbehörde muss der Obdachlose, Aussiedler und Asylbewerber jederzeit die Unterkunft räumen. Wird die Unterkunft länger als 14 Tage nicht benutzt, so gilt sie auch ohne Anzeige des / der Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern als geräumt. Sie kann dann, ohne dass es einer Mitteilung an den bisherigen Benutzer bedarf, anderweitig belegt werden. Personen, die sich ohne Einweisungsverfügung und somit illegal in den Unterkünften aufhalten, sind sofort durch Verfügung auszuweisen. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung genannten Aufnahmetermin und endet durch Widerruf der Einweisungsverfügung oder durch Auszug. Der Auszug ist dem Amt Bokhorst-Wankendorf anzuzeigen.
Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
- der Grund für die Unterbringung entfällt,
- sich die Zahl der eingewiesenen Personen verändert,
- der Benutzer anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
- der Benutzer mit fälligen, laufenden Gebühren für die Unterkunft seit 2 Monaten in Rückstand ist,
- der Benutzer die Unterkunft länger als 14 Tage nicht genutzt hat,
- der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, gegen die Hausordnung oder gegen mündliche Weisung der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Wohnungsunterkunft beauftragten Bediensteten der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf verstoßen hat.
§ 3 Hausrecht
Der Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf bzw. seine Beauftragten üben das Hausrecht aus. Die Bewohner haben den Anweisungen des Amtsvorstehers bzw. seiner Beauftragten zu folgen. Im Übrigen haben sich die Bewohner an die Regelungen der Hausordnung zu halten.
§ 4 Nutzungsentschädigung
Für die Nutzung der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern wird eine Gebühr, im Nachfolgenden Nutzungsentschädigung genannt, erhoben.
§ 5 Gebührenschuld / Schuldner
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung in die zugewiesene Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszugs. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebührenschuld zu entrichten.
(2)
Gebührenschuldner ist derjenige, der in die Unterkunft nach § 2 dieser Satzung eingewiesen wurde. Familien und Ehepartner haften für die Gebührenschuld als Gesamtschuldner.
§ 6 Gebührenhöhe
Bei einer Unterbringung in angemieteten oder in von Dritten in Anspruch genommene Unterkünfte werden Nutzungsentschädigungen in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten (Miet- und Mietnebenkosten) erhoben. Bei einer tageweisen Unterbringung werden die monatlich für die Unterbringung anfallenden Kosten anteilig für die Tage in Rechnung gestellt, in denen die Unterbringung erfolgte.
§ 7 Fälligkeit und Beitreibung
(1)
Die Nutzungsentschädigung nach § 6 ist am fünften Tage nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides und später laufend ohne weitere Aufforderung monatlich bis spätestens am 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
(2)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 8 Bauliche Veränderungen und Beschädigungen
An den Wohnungen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Lagerung von Gegenständen auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Beschädigungen oder sonstige Mängel an der Unterkunft sind der Amtsverwaltung Bokhorst-Wankendorf unverzüglich anzuzeigen. Der / die Bewohner haftet / haften für die von ihm / ihnen verursachten Schäden an der Unterkunft und den zu ihr gehörenden Einrichtungen.
§ 9 Sprachform
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form.
§ 10 Datenverarbeitung
Das Amt Bokhorst-Wankendorf verarbeitet nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes personenbezogene und grundstücksbezogene Daten, soweit dies zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler und Asylbewerber im Amtsbereich Wankendorf, vom 01.03.2007 außer Kraft.