Hauptsatzung des Amtes Bokhorst-Wankendorf Kreis Plön
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 02. 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S.72) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Bokhorst-Wankendorf vom 03.04.2014 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön vom 28.05.2014 folgende Hauptsatzung des Amtes Bokhorst-Wankendorf erlassen:
§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel (zu beachten: § 1 Abs. 2 und 4 AO)
(1)
Die Verwaltung des Amtes hat ihren Sitz in Wankendorf.
(2)
Das Wappen des Amtes zeigt: „Von Blau und Rot durch einen silbernen Wellenbalken geteilt. Unten vier leicht fächerförmig sich überlappende goldene Buchenblätter, daraus zum Schildhaupt wachsend vier silberne in Höhe des Wellenbalkens rote Ähren.“
(3)
Die Flagge des Amtes zeigt auf dem nach Art des Wappens geteilten Flaggentuch die Figuren des Amtswappens in flaggengerechter Tinktur.
(4)
Das Dienstsiegel des Amtes zeigt das Amtswappen mit der Umschrift: „Amt Bokhorst-Wankendorf, Kreis Plön“
(5)
Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.
§ 2 Amtsausschuss (zu beachten: §§ 9, 24 a AO und § 34 GO)
(1)
Der Amtsausschuss soll mindestens alle 13 Wochen einberufen werden.
(2)
Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.
§ 3 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher (zu beachten: §§ 10, 12, 13 AO, §§ 10,16 a, 34 GO)
(1)
Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 5 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(2)
Sie oder er entscheidet über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 7.000,00 €,
- den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,00 € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 3.000,00 € nicht überschritten wird,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 200,00 € / 2.400,00 € nicht übersteigt,
- die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
- die Annahme von Erbschaften,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche / jährliche Mietzins 600,00 €/ 7.200,00 € nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 8.000,00 €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €
§ 4 Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter (zu beachten: §§ 10, 15 AO)
(1)
Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.
(2)
Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) stimmt sich die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ab. In geeigneten Fällen kann die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte unterrichtet die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über die Beratungspunkte, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher abstimmen.
§ 5 Einstellung von Dienstkräften des Amtes (zu beachten: §§ 10, 15 AO)
Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher wird die Entscheidung über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung, Entgeltgruppe 11 des TVöD sowie der Auszubildenden übertragen. Der Amtsausschuss kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a AO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Bokhorst-Wankendorf bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der amtsangehörigen Gemeindevertretungen, zum Beispiel auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher geleiteten Verwaltung
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
- einmal jährlich ist ein Bericht im Amtsausschuss abzugeben.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten nicht gebunden.
(4)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge und Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7 Verwaltung (zu beachten: §§ 1, 7, 23 AO, § 19 a GkZ)
Das Amt Bokhorst-Wankendorf unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.
§ 8 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 10 a, 24 a AO i. V. m. § 16 a GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a AO werden gebildet:
a) Geschäftsausschuss
Zusammensetzung: Acht Mitglieder des Amtsausschusses, wobei alle amtsangehörigen Gemeinden im Ausschuss vertreten sein sollen
Aufgabengebiet: Aufgaben, die einer Vorbereitung bedürfen und die keinem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: Vier Mitglieder des Amtsausschusses.
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung.
(2)
Der Amtsausschuss wählt für die Stellvertretung der Ausschussmitglieder je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. § 10 a Abs. 3 AO 2 Halbsatz findet Anwendung.
(3)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a) Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Das Amt Bokhorst-Wankendorf ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. § § 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitglieder- sowie Überweisungsdatei.
§ 10 Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses (zu beachten: § 24 a AO, § 29 GO)
Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 6.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 600,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 6.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 600,00 €, hält.
§ 11 Verpflichtungserklärung (zu beachten: § 24 a AO i. V. m. § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 26.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a AO in Verbindung mit § 51 GO Abs. 2 und 3 entsprechen.
§ 12 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen und Verordnungen des Amtes werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bokhorst-Wankendorf und der amtsangehörigen Gemeinden veröffentlicht, das in der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ erscheint. Die „Bokhorst-Wankendorfer-Rundschau“ erscheint jeden Donnerstag, bei Feiertagen am vorhergehenden Werktag. In besonderen Eilfällen werden Sonderausgaben der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ herausgegeben. Die „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ wird in allen Haushalten im Amtsbereich kostenlos zugestellt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in Form des Abs. 1, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist.
§ 13 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.05.2008 einschließlich der Nachtragssatzungen vom 05.11.2009 und 14.06.2010 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 28.05.2014 erteilt.