Satzung über die Entschädigung der beim Amt Bokhorst-Wankendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Mitglieder der Amtswehrführung
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in Verbindung mit § 24 a der Amtsordnung für Schl.-H. und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss vom 12. Dezember 2013 folgende Nachtragssatzung über die Entschädigung der beim Amt Bokhorst-Wankendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Mitglieder der Amtswehrführung erlassen:
§ 1 Grundsatz
Die beim Amt Bokhorst-Wankendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder der Amtswehrführung erhalten gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung Entschädigungen.
a) Als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.
b) Als Ersatz für die ihnen bei der Tätigkeit entstehenden Auslagen.
c) Als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes, Verdienstausfall bei Selbstständigen und die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
d) für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger.
e) Als Ersatz von Reisekosten.
f) Bei Mitgliedern der Amtswehrführung auch: a) als Ersatz von Kleidungsstücken, b) als Kleidergeld und Reinigungspauschale.
§ 2 Entschädigung (zu beachten: § 24 a AO, §§ 24, 32 GO, Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen.
(2)
Die Mitglieder des Amtsausschusses oder im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- €.
(3)
Abs. 2 gilt entsprechend für die Mitglieder und deren Vertreter/innen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind.
(4)
Mitglieder des Amtsausschusses und stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie nicht Mitglied sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 2,50 EURO pro Sitzung.
(5)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes sowie im Verhinderungsfall ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 10,00 EURO.
(6)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 EURO. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(7)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstsausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.
(8)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
(9)
Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(10)
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Sie erhält darüber hinaus nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sowie der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und deren Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 EURO.
(11)
§ 2 wird wie folgt ergänzt: Ziffer elf „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €. Im Falle der Verhinderung erhält die stellvertretende oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende für die Leitung einer Sitzung eine Entschädigung in Höhe von 50,00 €.
(12)
§ 2 wird wie folgt ergänzt: Ziffer zwölf „Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 60,00 €. Wird die stellvertretende Schiedsfrau oder der stellvertretende Schiedsmann tätig, wird eine anteilige Entschädigung für die Dauer des Tätigwerdens gewährt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.