Satzung des Amtes Wankendorf über die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für Schmutzwasser in den Gemeinden Belau, Ruhwinkel (Ortsteile Bekskate, Schönböken und Tanneneck), Stolpe und Wankendorf(Abwassersatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01.04.1996 (GVOBl. S.-H., S. 321) in der z. Z. geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 10 und 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 01.04.1996 (GVOBl. S.-H., S. 373) in der z. Z. geltenden Fassung, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 564) in der z. Z. geltenden Fassung und des § 31 des Landeswassergesetzes vom 07.02.1992 (GVOBl. 1992, S. 81, 1993, S. 383) in der z. Z. geltenden Fassung wird nach Beschlußfassung durch den Amtsausschuß vom 16. Juni 1999 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
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Das Amt betreibt in den Gemeinden Belau, Ruhwinkel (Ortsteile Bekskate, Schönböken und Tanneneck), Stolpe und Wankendorf die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutzwasser) als öffentliche Einrichtung. Daneben bestehen im Trennsystem hergestellte Abwasseranlagen zur Ableitung des Niederschlagswassers, die von den Gemeinden nach eigenem Satzungsrecht betrieben werden.
(2)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebraucht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.
(3)
Die Abwasserbeseitigung umfaßt die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers. Das Amt schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk einschließlich der Klärteiche mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage). Zu den Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze.
§ 2 Grundstück
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude (sowohl für gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung), so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft das Amt.
§ 3 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Abgabenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung grundstücksbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 30.10.1991 (GVOBl. S.-H., S 555) bei folgenden Abteilungen des Amtes:
a) Bauabteilung,
b) Liegenschaftsabteilung,
c) Kämmerei- und Steuerabteilung,
d) Amtskasse,
e) Einwohnermeldeamt
sowie Grundbuchämtern, Finanzämtern und anderen Behörden zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 4 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen dem Amt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis das Amt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht). Bei anderen Grundstücken kann das Amt auf Antrag den Anschluß zulassen.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 7 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht)
§ 6 Begrenzung des Anschlußrechts
(1)
Das Amt kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann, oder
b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.
(2)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutzwasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehrricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können,
d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage,
e) Abwässer, die wärmer als 33 ° C sind,
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
g) Oberflächenwasser (Niederschlagswasser),
h) Kondensate aus Feuerungsanlagen.
(2)
Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.
(3)
Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist das Amt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
(5)
Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, daß es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch das Amt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Das Amt kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.
(6)
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich dem Amt dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich das Amt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(7)
Das Amt kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Es kann insbesondere bei gewerblichem oder individuellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Es kann zu diesem Zweck den Einbau von Meßgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.
(8)
Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat dem Amt den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner, ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.
§ 8 Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Eigentümer eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlußkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.
(2)
Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch das Amt wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3)
Das Amt kann den Anschluß von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern.
(4)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlußzwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen beim Amt einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die Anschlußleitung vor der Schlußabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5)
Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußverpflichtete dem Amt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
§ 9 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschlußzwang und / oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.
(2)
Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beim Amt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich beim Amt beantragt werden.
§ 10 Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren einen Anschluß an den Schmutzwasserkanal neben einem Anschluß an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt das Amt; begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften des Amtes durchgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch das Amt. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung beim Amt anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch das Amt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.
(5)
Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat das Amt von Erstatzansprüchen freizustellen, die Dritte beim Amt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6)
Das Amt kann jederzeit fordern, daß die Anschlußleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Es ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
§ 11 Anschlußgenehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie den Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlußgenehmigung durch das Amt. Anschlußleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
(2)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Betriebsstörungen
(1)
Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2)
Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z. B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Schäden vom Amt aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
§ 13 Auskunftspflichten sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen der Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten des Amtes ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksanschlußleitungen, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 14 Anschlußbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlußbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach besonderen Beitrags- und Gebührensatzungen erhoben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 6 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
b) nach § 7 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
c) nach § 10 Abs. 3 und 4 die Anschlußleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
d) die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
e) den in § 13 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 8 zuwiderhandelt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.08.1982 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.