Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes Wankendorf in den Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf(Abwasseranlagensatzung)
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. SH Seite 112) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 (GVOBl. SH Seite 72) in Verbindung mit den §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. SH Seite 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. SH Seite 129) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz-KAB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. SH Seite 129) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 18.12.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
(1) Das Amt Bokhorst-Wankendorf – nachstehend Amt genannt – betreibt im Geltungsbereich dieser Satzung die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben) als öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranla-gen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben und Gebietskläranlagen gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3)
Das Amt schafft die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(4)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche, Gülle und Sila-gesaft. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
(1)
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die eine gemeinsame Grundstücksabwasseranlage – Gebietskläranlage - betreiben; sie haften als Gesamtschuldner.
(2)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3)
Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen über das Amt bei der Wasserbehörde des Kreises Plön einen „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Zulassung einer Grundstückskläranlage nach DIN 4261“ zu beantragen. Bei der Änderung bestehender Anlagen gilt Satz 1 entsprechend. Der Antrag ist formgebunden, entsprechende Antragsformulare sind bei der Wasserbehörde des Kreises Plön und beim Amt erhältlich.
(4)
Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(5)
Der Anschlussverpflichtete kann auf Antrag vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird (§ 35 Absatz 4 Ziffer 2, Buchstabe c Landeswassergesetz).
§ 3 Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik (DIN 4261) hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, vom Amt entleeren zu lassen, zu reinigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.
(2)
In die Grundstücksabwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die bei späterer Einleitung in einer Abwasseranlage dort Kanäle usw. verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Reinigung der Abwasser stören oder erschweren können,
d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,
e) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
f) Stoffe aus Chemietoiletten.
(3)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
§ 4 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Hauskläranlagen werden in der Regel einmal im Jahr nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. Die abflusslosen Gruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer hat rechtzeitig mit dem Amt oder mit dem vom Amt beauftragten Unternehmer einen Abfuhrtermin zu vereinbaren.
(2)
Ist bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten und dergleichen abweichend von der Regelentleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Amt einen besonderen Termin zu vereinbaren.
(3)
Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hier-zu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(4)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 5 Auskunfts- und Meldepflicht, Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten des Amtes ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 6 Benutzungsgebühren, Abgabentatbestand
Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbesei-tigung bestimmt.
§ 7 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 8 Gebührenhöhe, Bemessungsgrundlage
(1)
Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung bestimmt.
(2)
Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
(2.1)
Abfuhr von Klärschlämmen aus Hauskläranlagen:
a) Klärschlämme aus Klärgruben bis einschließlich 4 m³ 150,00 €
b) für jeden weiteren m³ Klärschlamm bis zur Gesamtmenge von 8 m³ 15,00 €
c) für jeden weiteren m³ Klärschlamm über 8 m³ hinaus 30,00 €
(2.2)
Zusatzgebühren:
a) zusätzliche Bedarfsabfuhren nach Zeitaufwand je Std. 110,00 €
zuzüglich je m³ Klärschlamm 15,00 €
b) soweit infolge Behinderung des Entsorgungsfahrzeuges trotz Terminankündigung eine zusätzliche Anfahrt des Grundstückes erforderlich wird, wird eine Zusatzgebühr erhoben in Höhe von 44,00 €.
§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranla-ge außer Betrieb genommen und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Festsetzung der Benutzungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2)
(2) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 11 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung grundstücks- und personenbezogener Daten nach § 10 Absatz 4 i.V.m. § 9 Absatz 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bei dem Amt Wankendorf (Einwohnermeldedatei, Grundsteuerdatei, Abwassergebührendatei, Gewerbemeldestelle, Bauamt/Bauakten), dem Katasteramt, dem Amtsgericht Plön (Grund-buchamt) zulässig. Soweit zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen bei anderen Behörden (z.B. Einwohnermeldeämter und Gewerbemeldestellen anderer Gemeinden oder Ämter) vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung verwendet werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 5 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 2 Absatz 1 sein Abwasser nicht dem Amt überlässt und die Grundstücksabwasseranlagen nicht durch das Amt bzw. seine Beauftragten entleeren lässt,
b) nach § 3 Absatz 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
c) nach § 3 Absatz 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
d) nach § 4 Absatz 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasser-anlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
e) den in § 5 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(3)
Ordnungswidrig nach § 134 Absatz 5 der Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 zuwiderhandelt.
§ 13 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.