Satzung der Gemeinde Großharrie über die Erhebung von Abgaben für die zentrale öffentliche Abwasseranlage(Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8,9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss-fassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2014 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Großharrie betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Ab-wasseranlage in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Abgabenerhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasseranlagen) gilt als Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung und den Ausbau mit Ausnahme der räumlichen Erweiterung von Abwasseranlagen in Neubaugebieten sowie für den Umbau öffentlicher Abwasseranlagen wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3)
Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung Gebühren.
§ 3 Kostenerstattung
Für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe.
II. Abschnitt: Anschlussbeitrag
§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung.
(2)
Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inan-spruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen.
(3)
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für eigene Anlagen der Gemeinde für die öffentliche Abwasserbeseitigung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.
(4)
Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(5)
Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 5 Berechung des Beitrags (Flächenbeitrag)
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach § 7 berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§ 13).
§ 6 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, d. h. Flurstücke, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter der gleichen laufenden Nummer aufgeführt sind, bilden ein Grundstück.
§ 7 Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag für die Abwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebau-ungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang be-rücksichtigt.
- Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung).
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.
Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Leitung verlegt ist. Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen. - Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen sind oder Anschlussbedarf haben, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Kein Anschlussbedarf im Sinne dieser Satzung wird gesehen für Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen und im Übrigen keinen Abwasseranschluss benötigen. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zu-ordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
- Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
- vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen und mehr. - Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird. - Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollge-schosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse. - Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
- Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
- Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 8 Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 9 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1)
Der Beitragsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Ab-wasseranlagen vor dem Grundstück.
(2)
Im Falle des § 6 Abs. 2 entsteht der Beitragsanspruch mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage.
§ 10 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 8 gilt entsprechend.
§ 11 Veranlagung, Fälligkeit
Der Anschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekannt-gabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 12 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden An-spruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 13 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage beträgt 2,30 Euro/m².
III. Abschnitt: Abwassergebühr
§ 14 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage werden Abwassergebühren erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden als Grundgebühren für die Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und als Benutzungsgebühren für die Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, erhoben.
(3)
In die Gebührenkalkulation gehen auch die Abschreibungen für Baukostenzuschüsse für Anlagen Dritter (§ 4 Abs. 3 Satz 2) und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragene Wasserversorgungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 15 Grundgebührenmaßstab
(1)
Die Grundgebühr für die Abwasseranlage wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Grundgebühr ist die Nutzung des angeschlossenen Grundstückes. Die Nutzungsunterschiede werden an der notwendigen Größe des jeweiligen Wasserzählers dargestellt.
§ 16 Benutzungsgebührenmaßstab
(1)
Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der m³ Abwasser.
(3)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus den öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(4)
Ist keine Messeinrichtung vorhanden oder hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5)
Die Wassermenge nach Abs. 3 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbaut. Die Wasserzähler müssen den Bestim-mungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
(6)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7)
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonsti-gen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 35 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenanzahl.
§ 17 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.
§ 18 Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
(2)
Die Gebührenpflicht für Benutzungsgebühren besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und in die zentrale öffentliche Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser eingeleitet wird.
§ 19 Entstehung des Gebührenanspruchs
(1)
Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren am 1. Januar jeden Jahres, für Benutzungsgebühren mit der Einleitung von Abwasser. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 17); vierteljährlich werden Vorauszahlungen für schon entstandene Teilansprüche auf Benutzungsgebühren erhoben (§ 20).
(2)
Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die Entnahme damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 20 Vorausleistungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr.
(2)
Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.
§ 21 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.
(2)
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
(3)
Die Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 22 Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die Gemeinde nicht eine längeren Zeitraum festsetzt; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 23 Gebührensätze
(1)
Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
bis 5 m³/h 48,00 Euro
von 5 bis 7 m³/h 72,00 Euro
von 7 bis 20 m³/h 144,00 Euro
(2)
Die Benutzungsgebühr beträgt 2,35 Euro je m³.
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 Härtefallregelung
Falls in besonderen Fällen bei der Anwendung dieser Satzung Härten und Unbilligkeiten entstehen, können auf Antrag des Zahlungspflichtigen durch Beschluss der Gemeindevertretung Abgaben teilweise oder ganz erlassen oder sonstige Erleichterungen gewährt werden.
§ 25 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu prüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 26 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 25 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 28 Inkrafttreten
(1)
Diese Abgabensatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasseranlage der Gemeinde Großharrie vom 19. November 2001 und die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasseranlage der Gemeinde Großharrie vom 1. Dezember 2003 außer Kraft.