Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde Rendswühren
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01. April 1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 321) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 564) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rendswühren vom 22. Oktober 2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die unschädliche Ableitung und Behandlung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) als öffentliche Aufgabe.
(2)
Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regenwasser) betrieben und unterhalten werden.
(3)
Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücksentwässerung ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt, sowie die Anschlussleitungen bis zu den Grenzen der anzuschließenden Grundstücke und des Reinigungsschachtes.
(5)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder somit in seinen Eigenschaften verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten die Stoffe und Abwasser nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungin § 3 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschänkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer einschließlich des Regenwassers in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 3 Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.
(2)
Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
(3)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz-, Regen- und Grundwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
(4)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht.
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrecht
(1)
In die Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen können, zum Beispiel Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (zum Beispiel Benzin, Benzol, Öle, Fette, Karbid);
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung oder die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können;
d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben;
e) Abwässer, die wärmer als 33°C sind;
f) pflanzen- oder bodenschädlche Abwässer.
(2)
Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig.
(3)
Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anchlussberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5)
Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass ihre Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist die Gemeinde berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
(6)
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer dies der Gemeinde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7)
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Absatz 6) nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(8)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Die Versagung der Einleitung und die Anordnung der Vorbehandlung der Abwasser bedarf der Zustimmung des Kreises Plön, Wasserbehörde, nach § 35 Abs. 4 Landeswassergestz Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Anschlusszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Soweit es noch nicht geschehen ist, gibt die Gemeinde bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so dass damit der Anschlusszwang wirksam geworden ist.
(2)
Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (zum Beispiel das Auftreten von Missständen) dies erfordern.
(3)
Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus hergestellt sein.
(4)
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(5)
Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekannt gemacht ist, dass die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.
(6)
Besteht kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde von dem Amschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsmäßigen Entwässerung des Grundstücks verlangen.
(7)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
§ 6 Benutzungszwang
(1)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer, mit Ausnahme der in § 4 genannten, in die Abwasseranlage einzuleiten; für Regenwasser gilt dies nur, soweit es nicht für eigene Zwecke verwendet wird.
(2)
Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben, ect. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.
(3)
Die Verpflichtungen aus dem Benutzungszwang sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwasser besteht (zum Beispiel für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke oder für Industrieunternehmen, die über eigene, dem Zweck der Abwasseranlage entsprechende Abwassereinrichtungen verfügen).
(2)
Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 8 Grundstückskläreinrichtungen
(1)
Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 7)
b) die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§4 Abs. 8)
c) keine Abwasserleitung vorhanden ist (und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird)
Sie sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen.
(2)
Eine Grundstückskläreinrichtung muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser ist nicht zulässig.
(3)
Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
(4)
Bei einem Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach dem Anschluss die Grundstückskläreinrichtung, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen beziehungsweise ordnungsgemäß zu vefüllen.
(5)
Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb zu überwachen.
(6)
Die laufende Leerung der abflusslosen Sammelgruben und die Abfuhr des anfallenden Klärschlamms wird durch das Amt Bokhorst nach der jeweils geltenden Abwasseranlagensatzung durchgeführt.
(7)
Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 9 Genehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungenauf Grundstücken zur Ableitung, Sammlung oder Reinigung
a) der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer
b) menschlicher und tierischer Abgänge
c) des Niederschlags- und Grundwassers
bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
§ 10 Art der Anschlüsse
§ 11 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses
(1)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) soeie die Beseitigung von Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze fürht die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Reinigungsschachtes obiegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (3 9 Abs. 1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für feherlfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(5)
Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlagen auf seinem Grundstück zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen.
(6)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
§ 12 Betriebsstörungen
Bei Betreibsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.
§ 13 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfungen der Anlagen und für die Errechnung der gemeindlichen Beitragsgebühren und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Auflagen und Bedingungen in der genehmigung befolt werden, ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren, insbesondere müssen die Reinigungsöffnungen, Reinigungsschächte und Tückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(3)
Die Anordnungen der Prüfungsbeauftragten sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 14 Anschlussbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden ein Anschlussbeitrag und für ihre Benutzung Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 15 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten für die Anschlussnehmer gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes sowie die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
§ 16 Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von jeder Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. November 1990 außer Kraft.