Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rendswühren
Aufgrund der §§ 4 u. 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. Sch.-H. S. 200) und des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBI. 2003 S. 631) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Rendswühren vom 24. Februar 2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Ziel dieser Satzung ist die Regelung bzw. Übertragung der Reinigung und des Winterdienstes der Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde.
(2)
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder einseitig geschlossener Bauweise bebaut ist.
(3)
Die Straßenreinigungssatzung beeinflusst nicht die Zuständigkeit des Kreises Plön für die Reinigung der ihm unterstellten Straßen.
Reinigungspflicht
§ 2 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2)
Die Reinigungspflicht im Sinne dieser Satzung umfasst:
- Die Säuberung einschließlich Beseitigung von Tierkot.
- Das Freihalten der Wege von Wildkräutern und sonstigem Bewuchs.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind sauber zu halten.
- Das Reinigen und Beseitigen von Wildkräutern hat mechanisch zu erfolgen.
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die in § 2 aufgeführten Reinigungspflichten werden den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke auferlegt. Dies bezieht sich auf die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen. Die Reinigungspflicht gilt für folgende Straßenteile:
- Gehwege
- Radwege
- Gräben / Rinnsteine
(2)
Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein an die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen am Fahrbahnrand.
(3)
Die Reinigungspflicht umfasst die gesamte Frontlänge des angrenzenden Grundstückes, bei Eckgrundstücken alle um das Grundstück herumführenden Flächen.
(4)
Anstelle des Eigentümers tritt der Inhaber eines Erbbaurechts oder Nießbrauchs, wenn er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat. Das gleiche gilt für den Wohnungsinhaber, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht bewohnt. Für den Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Dies gilt auch für die Verunreinigung durch Tierkot, der durch die Tierhalterin/den Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer unverzüglich zu entfernen ist.
§ 5 Reinigungspflichten angrenzender Grundstücksteile
(1)
Von den anliegenden Grundstücken dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Gemeindeeigentums keine Beeinträchtigungen auf die öffentlichen Flächen ausgehen.
(2)
Hecken, Knicks und sonstiger Bewuchs sind so zurückzuschneiden, dass sie über die Grenze der anliegenden Grundstücke zu den öffentlichen Flächen nicht über stehen, die Sicht nicht behindern und die öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(3)
Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gras- oder Wildkräuterbewuchs dürfen nicht von anliegenden Grundstücken auf die öffentlichen Flächen übergreifen. Bei anliegenden Grundstücken, die naturbelassen sind, ist ein Streifen von 0,50 m auf dem anliegenden Grundstück entlang der Grenze zu öffentlichen Flächen stets im Bewuchs niedrig zu halten, ein Übergreifen des Bewuchses auf die öffentlichen Flächen ist durch rechtzeitiges und ggf. wiederholtes Abstechen zu verhindern.
(4)
Im Interesse des Erscheinungsbildes und der leichteren Pflege können öffentliche Grünflächen oder Pflanzstreifen, deren Unterhaltung nach dieser Satzung dem Reinigungspflichtigen unterliegt, auf Antrag des Reinigungspflichtigen und mit Zustimmung der Gemeinde in das angrenzende Grundstück integriert werden; das Eigentum bleibt davon unberührt.
Winterdienst
§ 6 Art und Umfang des Winterdienstes
(1)
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2)
Die Streu- und Schneeräumungspflicht erstreckt sich auf Geh- und Radwege und in verkehrsberuhigten Zonen auf der für den Fußgängerbereich erforderlichen Breite. Dabei sind diese von Schnee und Eis in der Breite freizuhalten, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
(3)
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.30 Uhr des folgenden Tages zu räumen, in der Zeit von 7.30 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Schneefall zu räumen.
(4)
Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 7.30 Uhr des folgenden Tages abzustreuen, dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Die Gehwege sind mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, so dass Fußgänger dort sicher gehen können. Die Verwendung von Salz ist nur bei extremer Glätte zulässig.
(5)
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Geh- und Radweges und in verkehrsberuhigten Zonen auf dem Grundstück oder in den Vorgärten zu lagern. Die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 7 Übertragung der Winterdienstpflicht
(1)
Die in § 6 aufgeführten Pflichten des Winterdienstes werden den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke auferlegt. Dies bezieht sich auf die in der Anlage 2 bezeichneten Straßen.
(2)
Die in § 3, Abs. 2, 3, und 4 festgelegten Definitionen gelten entsprechend für den Winterdienst.
§ 8 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Als angrenzend gelten auch solche Grundstücke, die von den öffentlichen Straßen nur durch schmale Flächen getrennt sind wie zum Beispiel ungenutzte Landstreifen oder Grünflächen.
§ 9 Verletzung der Reinigungs- und der Winterdienstpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung hinsichtlich der Reinigungspflicht bzw. gegen ein Ge- oder Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 StrWG mit Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Ahndung liegt beim Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, der Einwohnermeldebehörde, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes sowie des Finanzamtes durch das Amt Bokhorst-Wankendorf zulässig. Das Amt Bokhorst-Wankendorf darf diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem folgenden Tag der Bekanntmachung in Kraft.