Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Wasserleitung- und über die Abgabe von Wasser der Gemeinde Rendswühren
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. SH S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.08.2016 (GVOB. SH S. 788) und der §§ 1,2,6, und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. SH S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Rendswühren vom 12.Dezember 2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Anschlusskosten
Die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten für die Herstellung der Anschlussleitungen zu den Straßenrohren (Anschlusskosten) regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und die Abgabe von Wasser (öffentliche Wasserversorgung).
§ 2 Kostenersatz
Der Aufwand der Gemeinde für die Herstellung von Neuanschlüssen und den Aus- und Umbau von bestehenden Anschlüssen ist durch den Anschlussnehmer zu ersetzen.
§ 3 Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.
§ 4 Gebührensatz
Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit/Gewerbebetrieb 48,00 € jährlich. Die Verbrauchsgebühr beträgt 0,91 €/m³. Die Festsetzung der Verbrauchsgebühr erfolgt pauschal mit 40m³ pro Person und Jahr.
§ 5 Gebührenpflichtige
§ 6 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist berechtigt, die anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht
(1)
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss an die wasserleitung betriebsfertgi hergestellt ist. Das gleiche gilt, wenn mit einem angeschlossenen Grundstück ein angrenzendes, bisher gebührenfreies, Grundstück vereinigt wird, für das hinzukommende Grundstück.
(2)
Wenn auf einem angeschlossenen Grundstück neue Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, so entsteht für sie die Gebührenpflicht in gleicher Weise.
§ 8 Fälligkeit
Die Gebühren sind von den Pflichtigen jeweils nach Aufforderung durch einen Bescheid an die Amtskasse Bokhorst zu entrichten.
§ 9 Wechsel der Gebührenpflichtigen
(1)
Beim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nießbrauchers, usw.) geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über.
(2)
Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erhält die Gemeinde auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die während des Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt, entstehen.
§ 10 Billigkeitsmaßnahmen
Stellt die Erhebung der Beiträge und Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 11 Störungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebssetzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch betriebsnotwendige Arbeiten, sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch höhere Gewalt (Wassermangel bei anhaltender Trockenheit, Frost, Seuchengefahr, usw.) hervorgerufen werden, hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz, Erlass oder Ermäßigung der Gebühren.
§ 12 Absperrung
(1)
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren ist die Gemeinde unbeschadet der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung einzustellen und die Zapfstellen zu sperren.
(2)
Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiederherstellung sind von dem Pflichtigen im voraus zu leisten.
§ 13 Zustätzliche Bestimmungen
Alle nach dieser Satzung zu erhebenden Kosten, Beiträge und Gebühren sind Bruttobeträge.
§ 14 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.