Entschädigungssatzung der Gemeinde Schillsdorf
Aufgrund des § 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern und der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Schillsdorf vom 21. Februar 2012 folgende II. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung für die Gemeinde Schillsdorf erlassen:
§ 1 Entschädigungen (zu beachten: §§ 24 und 32 GO Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden für
- die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke, für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
- bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers
- Fahrtkosten für dienstliche Zwecke
pauschal jährlich 526,00 € gewährt. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen. Die Entschädigung für die Stellvertretung umfasst auch die pauschale Entschädigung für die unter § 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten Positionen.
(2)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen, denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,-- €, eine monatliche Pauschale wird nicht gewährt. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliederinnen oder Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- Euro.
(3)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung In Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(4)
Die zu zahlenden Beträge werden auf einen vollen Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2012 in Kraft.