Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren(Verwaltungsgebührensatzung Stadt Norderstedt)
vom 20.05.2015 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014, GVOBl. S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 28.04.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von den Beteiligten beantragt oder sonst von ihnen im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird. Erstattungsfähig sind:
- Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
- Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslage zu erhebenden Dokumentenpauschale gilt § 136 Abs. 2 der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860)¹,
- Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
- Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
- die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
- die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen auf-grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
- die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Per-sonen zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an diese keine Zahlungen zu leisten sind,
- die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- Mündliche Auskünfte,
- Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; dies gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
- Erste Ausfertigungen von Zeugnissen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerfahrausweise,
- Abgabe von Vordrucken für das Baugenehmigungsverfahren und melderechtliche Vordrucke in Einzelstücken und
- Gebührenentscheidungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
1.1 die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
1.2 Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen, und
1.3 Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1.1 und 1.2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(2)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent-Beträge auf volle Euro aufgerundet.
(2)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den gebührenpflichtigen, und des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr die Kosten der Verfahren nicht übersteigen darf, ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes vergleichbarer Verfahren nicht übersteigen.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird kei-ne Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn:
2.1 ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
2.2 ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
2.3 eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(4)
In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,50 Euro errechnet.
(5)
Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide wird nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige oder diejenige verpflichtet, der oder die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der bzw. die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen haben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5, Halbsatz 2 und Nr. 7, Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. ausgehändigt wird.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5)
Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Rahmen der Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Stadt Norderstedt berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) aus folgenden Datenquellen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
1.1 Angaben des oder der Gebührenpflichtigen
1.2 Angaben aus den Verwaltungsvorgängen zur Ermittlung der Gebühr
1.3 Folgende Daten des eigenen und anderer Einwohnermeldeämter: Gegenwärtige und frühere Namen und Adressen, Geburtsdatum
1.4 Gewerbekartei bzw. -datei: Firmierung, Adressen, Vertretungsverhältnisse
1.5 Angaben aus Steuerakten: Firmierung oder Namen, Adressen, Vertretungsverhältnisse
1.6 Angaben aus Bauakten: Firmierung oder Namen, Adressen, Vertretungsverhältnisse
(2)
Die o.a. Daten sind nach Ablauf von 10 Jahren nach dem endgültigen Abschluss der Gebührenerhebung zu löschen soweit sie nicht fester Bestandteil eines Verwaltungsvorganges sind. In diesem Fall gelten die Löschungsfristen für den Verwaltungsvorgang.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit dem ersten Tag des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.² Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 25.11.2005 einschließlich der ersten Nachtragssatzung außer Kraft.