Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Belau
Aufgrund der §§ 4 u. 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Sch.-H. S. 140), des § 45 Straßen- und Wege-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Sch.-H. S. 999), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Belau vom 22.06.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 des Straßen- und Wegegesetzes und § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes) sind zu reinigen.
§ 2 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei folgenden Ämtern der Amtsverwaltung
a) Bauverwaltung
b) Liegenschaftsamt
c) Kämmerei und Steueramt
d) Amtskasse
e) Ordnungsamt
f) Einwohnermeldeam
sowie Grundbuchämtern, Finanzämtern und anderen Behörden zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 3 Auferlegung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht für die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke wird den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Reinigungspflicht gilt für folgende Straßenteile:
a) die Gehwege,
b) die begehbaren Seitenstreifen,
c) die Radwege,
d) die Rinnsteine hinsichtlich der Wildkräuterbeseitigung.
e) die Hälfte der Fahrbahnen aller in der Anlage 1 genannten Straßen.
(2)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten,
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz an gesamten Grundstücken hat,
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das gesamte Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
a) Die zu reinigenden Straßenteile sind sauber zu halten und von Wildkräutern zu befreien.
b) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse und sonstige Einrichtungen sind jederzeit sauber zu halten.
c) Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den Erforderissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
d) Die Reinigungspflichtigen haben die Reinigung bei Bedarf, mindestens aber vierzehntägig durchzuführen.
e) Das Reinigen und Befreien von Wildkräutern hat grundsätzlich auf mechanische Weise zu erfolgen. Der Einsatz von chemischen Unkrautbeseitigungsmitteln etc. ist nur in Ausnahmefällen zulässig und auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken.
(2)
a) Die Geh- und Radwege sind in ihrer vorhandenen Breite, bei breiteren Geh- und Radwegen mindestens bis zu 0,80 m Breite, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
b) Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
c) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Einrichtungen sind schneefrei zu halten.
d) Das Bestreuen erfolgt mit abstumpfenden Stoffen. Asche und sonstiger Hausmüll sind als Streugut nicht zulässig. Tausalze sind nur bei extremer Glätte (Eisregen) zulässig.
e) In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 7.30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Die Festlegungen gelten auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
f) Schnee ist in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.30 Uhr des folgendn Tages.
g) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Gehwegteil, einem Seitenstreifen oder in den Vorgärten zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
f) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 6 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder-, der Hinter- oder den Seitenfronten an einer Strße liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Strße und Grundstück nach § 2 des Straßen- und Wegegesetzes weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
§ 7 Reinigungspflichten angrenzender Grundstücksteile
(1)
Von den anliegenden Grundstücken dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Gemeindeeigentums keine Beeinträchtigungen auf die öffentlichen Flächen ausgehen.
(2)
Hecken, Knicks und sonstiger Bewuchs sind so zurückzuschneiden, daß sie über die Grenze der anliegenden Grundstücke zu den öffentlichen Flächen nicht überstehen, die Sicht nicht behindern und die öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(3)
Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gras- oder Wildkräuterbewuchs darf nicht von anliegenden Grundstücken auf die öffentlichen Flächen übergreifen. Bei anliegenden Grundstücken, die naturbelassen sind, ist ein Streifen von 0,50 m auf dem anliegenden Grundstück entlang der Grenze zu öffentlichen Flächen stets im Bewuchs niedrig zu halten, ein Übergreifen des Bewuchses auf die öffentlichen Flächen ist durch rechtzeitiges und ggf. wiederholtes Abstechen zu verhindern.
(4)
Im Interesse des Erscheinungsbildes und der leichteren Pflege können öffentliche Grünflächen oder Pflanzstreifen, deren Unterhaltung nach dieser Satzung dem Reinigungspflichtigen unterliegt, auf Antrag des Reinigungspflichtigen und mit Zustimmung der Gemeinde in das angrenzende Grundstück integriert werden; das Eigentum bleibt davon unberührt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer die ihm obliegenden Reinigungspflichten als Grundstückseigentümer bzw. anstelle des Grundstückseigentümers (§ 3) oder als Verursacher außergewöhnlicher Straßenverunreinigungen (§ 5) nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt gem. § 56 des Straßen- und Wegegesetzes ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.