Satzung der Gemeinde Belau über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung(Allgemeine Wasserversorgungssatzung)
Auf Grund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) sowie des § 29 des Landeswassergesetzes (LWG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Belau vom 30.05.2011 die nachstehende Sat-zung erlassen.
I. Abschnitt Wasserversorgungseinrichtung 3
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1)
Die Gemeinde Belau ist in ihrem Gebiet Träger der Wasserversorgung. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.
(2)
Die öffentliche Wasserversorgung umfasst:
- Gewinnung, Bezug, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke sowie
- das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz,
jeweils soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen oder die Gemeinde nicht im Einzelfall eine andere Art der Versorgung festgelegt hat.
§ 2 Wasserversorgungsanlagen
(1)
Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Anlagen zur Gewinnung, zum Bezug, zur Aufbereitung, Speicherung und Verteilung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Dazu zählen auch Anlagen Dritter, die die Gemeinde in Anspruch nimmt und zu deren Finanzierung sie beiträgt.
(2)
Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus sowie ihrer Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.
(3)
Die Grundstücksanschlüsse sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung Berechtigte sind gemeinsam Berechtigte und Verpflichtete (Gesamtschuldner). Die Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte mit der Gemeinde, die sich aus dem Versorgungsverhältnis ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer vorzunehmen. Jeder Wohnungseigentümer haftet der Gemeinde gegenüber als Gesamtschuldner. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeinde auch für die übrigen Wohnungseigentümer rechtswirksam und bindend.
3. Grundstücksanschluss
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung von der Abzweigstelle an der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.
4. Kundenanlage
Die Kundenanlage umfasst alle Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen.
5. Straßenleitung
Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.
6. Versorgungsgebiet
Versorgungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
II. Abschnitt Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer im Versorgungsgebiet ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Bei Versorgung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.
(2)
Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit über eine Messeinrichtung das mit der Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter i.S. von § 2 Abs. (1) Satz 2, soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1)
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. (1) erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die Gemeinde den Anschluss versagen. Die Gemeinde kann den Anschluss nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Gemeinde ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum und Bestandteil der öffentlichen Einrichtung wer-den, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.
(2)
Sind die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 nicht gegeben, insbesondere wenn im Versorgungsgebiet noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die Gemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Gemeinde. Die Gemeinde kann auch die unentgeltliche Übertragung der Anlage in ihr Eigentum verlangen. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen des § 7 und des § 8 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Gemeinde stillzulegen oder zu beseitigen.
(3)
Für Grundstücksanschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer dinglichen Sicherung im Grundbuch und die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast verlangen.
§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserentnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z. B. wegen Wassermangels) zeitlich zu beschränken.
(2)
Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Gemeinde durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist. Das Benutzungsrecht gilt insoweit als eingeschränkt. Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 und auch § 17 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(3)
Das Benutzungsrecht nach § 4 Abs. 1 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.
(4)
Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde nicht verbunden sein.
§ 7 Anschlusszwang
(1)
Die nach § 4 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen (Anschlusszwang), sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Als erschlossen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es ein Leitungsrecht zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat.
(2)
Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und Hygiene erforderlich ist. Das Vorhandensein eines provisorischen eigenen Grundstücksanschlusses nach § 5 Abs. 2 befreit nicht vom Anschlusszwang.
(3)
Die Gemeinde macht die betriebsfertige Herstellung von Straßenleitungen nach dem in Kraft treten dieser Satzung jeweils öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.
§ 8 Benutzungszwang
(1)
Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.
(2)
Nicht dem Benutzungszwang unterliegt die außerhäusliche Verwendung von Wasser, insbesondere wenn Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Gartenbewässerung, benutzt wird.
(3)
Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Gemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die Gemeinde eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.
(2)
Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der Gemeinde die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang; insbesondere für die Nutzung von in Zisternen gesammeltem Niederschlagswasser als Brauchwasser für die Toilettenspülung. Die Gemeinde kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Versorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinde muss eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische Einschränkungen oder hygienische Bedenken bestehen.
(4)
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Gemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere die Gesundheit gefährdende Missstände zu beseitigen sind.
(5)
Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der Gemeinde zugelassen sein. Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der Gemeinde verplomben zu lassen hat, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Gemeinde ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.
§ 10 Antrag auf Anschluss und Benutzung
(1)
Die Gemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und zur Entnahme von Wasser. Ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung kein Wasser entnommen werden.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde zu stellen.
(3)
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:
- eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,
- der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
- eine nähere Beschreibung des Betriebes oder der Einrichtung, für den oder die auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
- einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitung – soweit bekannt – und des Grundstücksanschlusses,
- Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage,
- eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu übernehmen und der Gemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten,
- ggf. eine Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 5 Abs. 2.
Steht der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er sobald wie möglich der Gemeinde mitzuteilen. Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Aus-fertigung bei der Gemeinde einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Gemeinde kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.
(4)
Mit der Ausführung der Arbeiten für den Grundstücksanschluss darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.
(5)
Die Genehmigung des Antrags auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(6)
Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
III. Abschnitt Grundstücksanschlüsse
§ 11 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse
(1)
Die Gemeinde bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.
(2)
Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Gemeinde von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung nach den näheren Angaben der Gemeinde getroffen werden.
(3)
Die Gemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses. Sie lässt diesen herstellen, ausbauen, umbauen, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.
(4)
Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(5)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.
(6)
Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(7)
Bei Grundstücksanschlüssen, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, behält sich die Gemeinde vor, sie vom Verteilungsnetz abzutrennen.
(8)
Die Absätze 1 bis 7 gelten unabhängig von der Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse.
§ 12 Anzahl der Grundstücksanschlüsse
(1)
Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss.
(2)
Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen.
(3)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks separat anzuschließen.
(4)
Soweit für die Gemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z. B. Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Für zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten § 2 Abs. 3 und § 30.
(5)
Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehre-rer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
§ 13 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke
(1)
Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerich-tet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen.
(2)
Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der Gemeinde mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, den Aus- und Umbau, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Be-schädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden.
(3)
Beim Eintritt des Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen.
IV. Abschnitt Wasserlieferung
§ 14 Wasserlieferung
(1)
Die Gemeinde liefert das Wasser in der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück am Ende des Grundstücksanschlusses, soweit nicht eine Be-schränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grund-stück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich.
(2)
Die Gemeinde kann die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch,
- soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind,
- soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Die Gemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben.
(3)
Die Gemeinde wird die Grundstückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
(4)
Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gelten die §§ 6 und 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV).
§ 15 Einstellung der Wasserlieferung
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3)
Die Gemeinde wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind.
§ 16 Art der Versorgung
(1)
Das von der Gemeinde gelieferte Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Quali-tät und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt.
(2)
Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 17 Verwendung des Wassers
(1)
Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2)
Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 8 Abs. (1)) oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann darüber hinaus die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen gibt die Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt.
(3)
Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat der Gemeinde alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4)
Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
§ 18 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges
(1)
Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen der Bezugsmenge.
(2)
Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den Bestimmungen des § 9 zu beantragen.
(3)
Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Eigentümer der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet.
(4)
Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen der Gemeinde.
(5)
Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer.
V. Abschnitt Messung des Wasserverbrauchs
§ 19 Messeinrichtung
(1)
Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die Gemeinde stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.
(2)
Die Gemeinde bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Gemeinde. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3)
Wasserzähler stehen und bleiben im Eigentum der Gemeinde. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4)
Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Gemeinde vorgenommen werden.
§ 20 Nachprüfung von Wasserzählern
(1)
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)
Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.
§ 21 Ablesung
(1)
Die Wasserzähler werden von Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Den Ablesezeitraum gibt die Gemeinde ortsüblich bekannt.
(2)
Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 22 Berechnungsfehler
(1)
Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfeh-lergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, so ermittelt die Gemeinde den Verbrauch für die Zeit seit der letzten, fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
§ 23 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- ein Grundstücksanschluss gemäß § 5 vorliegt oder
- die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des § 11 gelten analog.
(2)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtungen nach Abs. 1 verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(3)
Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 trägt der Grundstückseigentümer.
VI. Abschnitt Kundenanlagen
§ 24 Errichtung, Erweiterung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Kundenanlage
(1)
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, Unterhaltung und den Betrieb der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwort-lich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2)
Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert, unterhalten und betrieben werden. Die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Veränderungen der Kundenanlage dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde eingetragenen Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen.
(3)
Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4)
Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert.
(5)
Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die Gemeinde plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(6)
Es dürfen nur Materialien und Geräte gemäß den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden. Zum Nachweis sind entsprechende Prüfzeichen anerkannter Prüfstellen (z. B. DIN-DVGW, GS, ISO, EN) erforderlich.
§ 25 Inbetriebnahme der Kundenanlage
(1)
Jede Inbetriebnahme einschließlich der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(2)
Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb.
§ 26 Überprüfung der Kundenanlage
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlan-gen.
(2)
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3)
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 27 Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
VII. Abschnitt Grundstücksbenutzung
§ 28 Zutrittsrecht
(1)
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist.
(2)
Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3)
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
§ 29 Grundstücksbenutzung
(1)
Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.
(4)
Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
VIII. Abschnitt Entgelte und Kostenerstattung
§ 30 Entgelte für die Wasserversorgung
(1)
Für die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen Erweiterung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige Beiträge auf Grund einer besonderen Satzung.
(2)
Für die Vorhaltung und die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt die Gemeinde Grund- und Benutzungsgebühren auf Grund einer besonderen Satzung.
(3)
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau und die Änderung der Grundstücksanschlüsse fordert die Gemeinde die Erstattung der Kosten.
IX. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 31 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (insbesondere §§ 6 bis 12, § 13 Abs. 2 und 3, §§ 14 bis 19, § 21, § 23, § 24, § 29, § 33 Abs. 2) oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(3)
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den §§ 235 ff. Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
§ 32 Datenverarbeitung 20
Zur Ermittlung der Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ist die Erhebung grundstücks- und personenbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) beim Amt Bokhorst-Wankendorf (Einwohnermeldedatei, Lohnsteuerdatei, Wassergebührendatei, Gewerbemeldestelle, Bauamt) dem Katasteramt, dem Amtsgericht Plön, Grundbuchamt, zulässig. Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen bei anderen Behörden, z.B. Einwohnermeldeämtern, Gewerbemeldestellen anderer Gemeinden oder Ämter vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Datenerhebung nach dieser Satzung verwendet werden.
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1)
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.