Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Belau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr(Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-Holst. S 140), der Landesverordnung über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) vom 19.03.2008 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 150) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2015 (GVOBl. S. 366) und der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) vom 19.02.2008, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22.12.2016 (GVOBl. Schl.-Holst.S.1077, ber. 2017, S. 40) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2017 folgende Nachtragssatzung über die Entschädigung in der Gemeinde Belau erlassen:
§ 1 Grundsatz
Die in der Gemeinde Belau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung Entschädigungen.
a) Als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.
b) Als Ersatz für die ihnen bei der Tätigkeit entstehenden Auslagen.
c) Als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes, Verdienstausfall bei Selbstständigen und die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
d) für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger.
e) Als Ersatz von Reisekosten.
f) Bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auch:
f) als Ersatz von Kleidungsstücken,
g) als Kleidergeld und Reinigungspauschale.
§ 2 Höhe der Entschädigung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
(2)
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 EURO.
(3)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 EURO.
(4)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 EURO. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(5)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird.
(6)
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des BRKG zu gewähren. Fahrkosten, für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
(7)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.