Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Küsten- und Moränenlandschaft auf dem Gebiet der Gemeinden Hohwacht und Blekendorf bis an die Grenze zum Kreis Ostholstein"
vom 21. Juli 2017
Aufgrund des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) in Verbindung mit § 15 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
(1)
Die Küstenlandschaft am Sehlendorfer Strand, die angrenzende Moränenlandschaft, die Mühlenau bei Futterkamp, die reich strukturierte Knicklandschaft und umgebende Landschaftsteile auf dem Gebiet der Gemeinden Hohwacht und Blekendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2)
Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Küsten- und Moränenlandschaft auf dem Gebiet der Gemeinden Hohwacht und Blekendorf bis an die Grenze zum Kreis Ostholstein" unter Nummer 6 in das bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön als unterer Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete aufgenommen.
§ 2 Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet ist ca. 1.284 ha groß. Es wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:
- Im Norden beginnend an der K 45 südlich von Hohwacht-Neudorf, durch die Gemeindegrenze Hohwacht/ Blekendorf bis an das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung", das Naturschutzgebiet umgehend bis an die K 20, durch die K 20 (Strandstraße) in südlicher Richtung bis an den Weg Wewerin, durch den Weg in östlicher Richtung und durch die südliche und östliche Grenze des Campingplatzes bis an die Ostsee, durch die Ostseeküste (als Grenze gilt die Mittelwasserlinie - MW) bis an die Grenze zum Kreis Ostholstein,
- im Osten durch die Kreisgrenze in südlicher Richtung bis zur B 202,
- im Süden durch die B 202 in westlicher Richtung, dabei die Ortslagen Kaköhl und Futterkamp nördlich umgehend bis zur Abzweigung der L 164,
- im Westen durch die L 164 bis an die südliche Grenze des Golfplatzes, entlang dieser Grenze in östlicher Richtung bis an die Gemeindegrenze Hohwacht/ Blekendorf, durch diese in nördlicher Richtung bis an die K 45.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes schwarz dargestellt. Diese Übersichtskarte enthält nur einen groben Umriss des Landschaftsschutzgebietes. Die verbindliche Grenze ist aus der Abgrenzungskarte ersichtlich.
(2)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 grün eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der grünen Linie. Soweit Knicks die Grenze bilden, liegen diese innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Vom Landschaftsschutz ausgenommen sind die Ortslagen Sechendorf und Sehlendorf. Die Abgrenzung dieser Bereiche ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 grün eingetragen. Die Ausfertigung der Abgrenzungskarte ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil der Verordnung. Eine weitere Karte ist bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lütjenburg-Land niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet ist geprägt durch die zur Ostsee abfallende Grundmoräne und die von randlichen Moränenzügen umgebene Futterkamper Niederung. Besondere Bestandteile dieses Gebietes sind
- die Ostseeküste mit Dünen und Steilküsten und Salzwiesen,
- bewaldete Bachschluchten an der Kreisgrenze und bei Gut Sehlendorf,
- die Häufung von Kulturdenkmalen wie Hügelgräbern und Burganlagen.
Weitere bedeutende Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind Knicks, Redder, Feldgehölze, Kleingewässer und kleinere Bäche.
(2)
Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung
- der ökologisch besonders bedeutsamen und vielfältigen naturnahen bis natürlichen Biotopstrukturen und -funktionen;
- des Landschaftsbildes und vor allem der Blickbeziehung zur Ostsee und zur umgebenden Moränenlandschaft.
(3)
Weiterhin dient das Landschaftsschutzgebiet der Abwehr von für das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" nachteiligen Entwicklungen.
(4)
Das Landschaftsschutzgebiet weist eine besondere Eignung für das Natur- und Landschaftserlebnis und die Erholung auf und bietet Tier- und Pflanzenarten sowie -gemeinschaften Lebensraum von örtlicher und regionaler Bedeutung. Dieser Zustand ist in seiner Gesamtheit zu erhalten, zu pflegen und, soweit erforderlich, zu verbessern.
(5)
Das Landschaftsschutzgebiet eignet sich besonders für Maßnahmen, die die Lebensbedingungen von Tier- und Pflanzenarten der natürlichen Lebensgemeinschaften verbessern. Die Maßnahmen können nur im Einvernehmen mit den Eigentümern/ Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
- die Wiedervernässung und extensive Beweidung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden Niederung bei Futterkamp u.a. mit dem Ziel des Wiesenvogelschutzes;
- die Schaffung ungenutzter Streifen entlang der Oberkanten der Steilufer.
§ 4 Verbote
(1)
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Insbesondere ist es verboten:
- Baugenehmigungspflichtige Anlagen auf baulich nicht genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen;
- Windenergieanlagen zu errichten, soweit sie als Nebenanlage nicht überwiegend der Eigenversorgung dienen;
- oberflächennahe Bodenschätze abzubauen oder andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 qm ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 cbm beträgt;
- die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer, Deich- und Dammbauten, Bauten des Küstenschutzes, Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen nachteilig im Sinne des Naturhaushaltes zu verändern;
- Wald und Feldgehölze abzuholzen und in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;
- Gehölzbestände auf Geländekuppen und -höhen, Hängen sowie an Feld- und Wegrainen erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen;
- prägende Geländeeinschnitte, Senken und Mulden zu verfüllen oder auf andere Art zu verändern sowie prägende Kuppen und Höhen oder Höhenzüge ganz oder teilweise zu verändern;
- Landschaftsbestandteile und Naturgebilde von ökologischer, geowissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen;
- Gewässer, Ufer und ihre Ufervegetation sowie Schwimmblatt- und Röhrichtbestände und sonstige Feuchtgebiete zu schädigen, nachteilig zu verändern oder zu beseitigen.
(2)
Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
Als zulässige Handlungen sind erlaubt:
- Die von der Naturschutzbehörde oder von den Eigentümern/Nutzungsberechtigten jeweils im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes im Sinne des § 3 dieser Verordnung einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen;
- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 des Landesnatur-schutzgesetzes;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts im Sinne des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen und Wege unter Beachtung einer naturnahen Entwicklungsmöglichkeit der Straßen- und Wegeränder und Ausrichtung auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme;
- die Anlage, der Betrieb und die Unterhaltung von Drainagen zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind;
- die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gewässerränder unter Beachtung einer naturnahen Entwicklungsmöglichkeit der Straßen- und Wegeränder und Ausrichtung auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope führen; Überschwemmungswiesen, feuchte Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen dürfen nicht erheblich oder nachhaltig verändert werden;
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des Bundesjagdgesetzes;
- die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, soweit sie nicht baugenehmigungspflichtig sind;
- bestehende Nutzungen im Rahmen des § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (Ausnahmen und Befreiungen)
(1)
Nach Maßgabe des § 51 des Landesnaturschutzgesetzes kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen für folgende genehmigungsbedürftige Handlungen zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzweck gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung vereinbaren lässt:
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), bevorrechtigt im Außenbereich zulässige Vorhaben mit Ausnahme von raumbedeutsamen Windenergieanlagen;
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von folgenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ -, notwendige Garagen bis 30 m² Grundfläche,
- landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m² Grundfläche haben,
- sonstige Behälter bis zu 50 m³ Behälterinhalt und bis zu 6 m Höhe sowie landwirtschaftliche, Dünge- und Futtermittelsilos, ausgenommen ortsfeste Behälter mit mehr als 1 m³ Behälterinhalt für brennbare und schädliche Flüssigkeiten und für verflüssigte Gase
- Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m²; - das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen außerhalb von Straßen; keiner Ausnahme bedürfen Anlagen wie elektrische Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh;
- die Errichtung von Einfriedigungen aller Art; keiner Ausnahme bedürfen die Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art, sowie Wildschutzzäune an Straßen;
- das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze unter Beachtung des § 37 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes;
- die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss stören;
- die Beseitigung von Überhältern in Knicks und Einzelbäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden;
- die Beseitigung von Baumreihen und Alleebäumen;
- Erstaufforstungen, die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes.
(2)
Die Genehmigung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese Wirkungen durch Auflagen, Bedingungen und andere Nebenbestimmungen abgewendet oder auf einen vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. Zur Gewährleistung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
(3)
Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 4 und 6 dieser Verordnung oder zu Auflagen, Bedingungen oder anderen Nebenbestimmungen stehen, so hat die untere Naturschutzbehörde gemäß § 11 Abs. 7 und 8 des Landesnaturschutzgesetzes die Fortsetzung des Eingriffes zu untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verlangen, sofern auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Die Anordnung von ausgleichenden Maßnahmen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4)
Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen.
§ 7 Antragsunterlagen
Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön als untere Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Genehmigung eine Handlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 dieser Verordnung vornimmt;
- Auflagen, die mit einer auf dieser Verordnung beruhenden Ausnahme oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können gemäß § 57 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 können gemäß § 57 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Küsten- und Moränenlandschaft auf dem Gebiet der Gemeinden Hohwacht und Blekendorf bis an die Grenze zum Kreis Ostholstein" vom 30.03.1999 (Öffentlicher Anzeiger für den Kreis Plön Nr. 5, S. 73) außer Kraft.