Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Lütjenburg
in Kraft getreten am 21.09.2003
in der Fassung des 1. Nachtrages
in Kraft getreten am 31.01.2004
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 564), der §§ 20 - 23, 26, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 02. April 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 413) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 20. Februar 2003 (BGGl.IS. 286) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Lütjenburg am 24. Juni 2003 und 17. Dezember 2003 und gem. § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen, soweit die genutzten Straßenteile in der Baulast der Gemeinde stehen,
- Gemeindestraßen,
- sonstige öffentliche Straßen.
§ 2 Sondernutzung und Gemeingebrauch
(1)
Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen.
(2)
Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen im Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
§ 3 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1)
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Stadt Lütjenburg (Sondernutzungserlaubnis).
(2)
Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Stadt Lütjenburg zu beantragen. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden.
- eine maßstabsgerechte Zeichnung
- eine Beschreibung, durch die Art und Dauer der beantragten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,
- Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.
(3)
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf schriftlich erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In der Erlaubnis werden Art und Umfang der gestatteten Sondernutzungen festgelegt.
(4)
Die Sondernutzung in Form von Verkaufs- und Präsentationsständen Gewerbetreibender soll nur den Anliegern (Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte) am Ort der Betriebsstätte gestattet werden. Ausnahmen sind insbesondere für hinteranliegende Gewerbetreibende zulässig.
(5)
Die Sondernutzungserlaubnis erlischt
- durch Einziehung der benutzten öffentlichen Straßen,
- durch Zeitablauf,
- durch Widerruf
- wenn der Erlaubnisnehmer von ihr ein Jahr hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder
(1)
Stellschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als jeweils 14 Kalendertage aufgestellt werden. Aus dem Plakat muss der verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name der Organisation) hervorgehen.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können politische Parteien im Sinne des Parteigesetzes, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber im Zeitraum von 4 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- oder Bürgermeisterwahl Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.
(3)
Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von 2 Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von dem Erlaubnisinhaber, seinem Rechtsnachfolger oder dem Antragsteller zu entfernen.
(4)
Verkehrsbehindernde Schilder bzw. Stellschilder, die nicht spätestens 2 Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, werden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten des Erlaubnisnehmers, seines Rechtsnachfolgers oder des Antragstellers eingezogen. § 10 findet entsprechend Anwendung.
(5)
Die Stadt Lütjenburg kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern bzw. Werbeanlagen zu gewerblichen zwecken durch Vertrag regeln.
§ 5 Gebühren/Entgelte
(1)
Für die Sondernutzung durch Aufstellen und Anbringen von Stellschildern an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straßen.
(2)
Die Gebühr wird mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fällig und beträgt pro Stellschild und Anlass 5,00 € für den genehmigten Zeitraum, bei ungenehmigten Sondernutzungen für den Zeitraum der Aufstellungsdauer.
(3)
Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer.
(4)
Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
- Sondernutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung,
- Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind,
- Sondernutzungen städtischer Ämter und Betriebe.
- Aufstellung von Stellschildern bis zur Größe A 0 für kommerzielle Veranstaltungen, die in Lütjenburg durchgeführt werden.
(5)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann auf Antrag eine Befreiung von der Sondernutzungsgebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
(6)
Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen
(1)
Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt sind:
- Werbeanlagen, Schilder und Verkaufsautomaten der Straßenanlieger, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 10 v.H. des Straßenraumes einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.
- Schaukästen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen.
(2)
Erweist sich eine nach Abs. 1 als erlaubt geltende Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 7 Öffentliche Einrichtungen
Diese Satzung gilt nicht für Einrichtungen der Deutschen Post/Telekom AG (z.B. Telefonzellen), der Schleswag AG (z.B. Schaltkästen), Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (z.B. Notrufsäulen), Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z.B. Wartehallen, Haltestellen) und sonstige dem öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen, die vom Baulastträger oder die in seinem Auftrage von Dritten geschaffen werden (Litfasssäulen, Informationstafeln usw.).
§ 8 Versagung der Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, hier insbesondere die Sondernutzung von Gehwegen, in der Stadt Lütjenburg mit einer Breite unter 2 m ist unzulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird oder die Nutzung dem öffentlichen Interesse dient.
§ 9 Nutzung nach bürgerlichem Recht
Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, sofern
- durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
- die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.
§ 10 Haftung
Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt Lütjenburg oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften der Erlaubnisinhaber oder sein Rechtsnachfolger oder derjenige, der die Sondernutzung ausübt.
§ 11 Ahndung von Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00€ geahndet werden.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen von den vorstehenden Bestimmungen abzuweichen.
(2)
Von dieser Satzung unberührt bleibt die Satzung der Stadt Lütjenburg zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung).
§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Stadt Lütjenburg kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gem. § 13 Landesdatenschutzgesetz von den Antragstellern erheben und weiterverarbeiten. Sie ist auch befugt, die erforderlichen Daten bei der Polizei, wenn diese aufgrund ihrer Aufgabenstellung unerlaubte Sondernutzungen im Stadtgebiet feststellt, oder bei eigener Feststellung derartiger Sondernutzungen die erforderlichen Daten über die Datei des Einwohnermeldeamtes und aus Grundbüchern zu erheben.
(2)
Die Stadt ist befugt, die nach Abs. 1 erhobenen Daten mit Inkrafttreten einer Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lütjenburg auszuwerten, damit auf dieser Grundlage Gebühren von den Zahlungspflichtigen erhoben werden können.
(3)
Die Stadt kann, soweit Zweifel an einer ordnungsgemäßen Sondernutzung bestehen, der zuständigen Polizeidienststelle vom Inhalt der erteilten Erlaubnis Kenntnis geben.
§ 14 Inkrafttreten
Die Zustimmung nach § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetztes wurde durch die zuständige Landesbehörde am 08.09.2003 erteilt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. August 1989, zuletzt geändert am 13. Juli 1994, außer Kraft.




