Satzung der Stadt Lütjenburg über die Bildung eines Jugendbeirates
Aufgrund des § 4 i.V. m. §§ 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 / Stand 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) in der Fassung seiner Änderungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 17.03.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen der Stadt Lütjenburg wird ein Jugendbeirat gebildet.
(2)
Der Jugendbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Der Jugendbeirat ist ein Gremium der Stadt Lütjenburg. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt den Jugendbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der Jugendbeirat vertritt die besonderen Interessen der Jugendlichen und setzt sich für deren Belange ein.
(2)
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Unterstützung der Stadtvertretung und deren Ausschüsse durch beratende Stellungnahme und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen.
§ 3 Teilnahme und Antragsrecht
(1)
Der Jugendbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Jugendlichen betreffen, zu unterrichten.
(2)
Der Jugendbeirat ist zu den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse zu laden, wenn Tagesordnungspunkte die von ihm vertretenen Jugendlichen betreffen. Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirates bzw. die oder der Vertreter(in) kann an diesen Sitzungen teilnehmen, das Wort bei den o.a. Tagesordnungspunkten verlangen und Anträge stellen.
§ 4 Zusammensetzung
Der Jugendbeirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.
§ 5 Wahlzeit
Die Amtszeit des Jugendbeirates beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl verbleibt der bisherige Jugendbeirat im Amt.
§ 7 Wahlverfahren
(1)
Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Jugendlichen durch eine Presseveröffentlichung der Stadt Lütjenburg eingeladen werden. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)
Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Lütjenburg geleitet.
(4)
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Jugendlichen des Amtsgebietes Lütjenburg. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(5)
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu elf Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(6)
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Stadt Lütjenburg berufen.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Jugendbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet nach einer erneuten Vorstellungsrunde die einfache Mehrheit. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(8)
Soweit diese Satzung Einzelheiten ungeregelt lässt, gelten die Bestimmungen für die Gemeinde- und Kreiswahl in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 8 Ausscheiden
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Jugendbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach.
§ 9 Konstituierende Sitzung
(1)
Spätestens einen Monat nach Feststellung des Wahlergebnisses tritt der neue Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
(2)
Er wird durch die oder den bisherigen Vorsitzenden oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Stadt Lütjenburg einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Jugendbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Lütjenburg keine Regelungen enthalten, die sonst entsprechend angewendet werden.
§ 11 Vorstand
Der Jugendbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden 2 Stellvertreter/innen dem/der Schriftführerin dem/der Kassenführerin Die restlichen gewählten Jugendlichen bilden die Beisitzerinnen und Beisitzer im Jugendbeirat. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Jugendbeirates aus und kann in wichtigen, grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Jugendbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).
§ 12 Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich, gegebenenfalls können aber einzelne Tagesordnungspunkte auch nicht öffentlich behandelt werden, sofern der Vorstand dies beschlossen hat. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
(2)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Lütjenburg ist berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Ihr/ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/er kann sich vertreten lassen.
(3)
Der Jugendbeirat tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern zusammen. Der Beirat soll jährlich mindestens 2 x zur Sitzung zusammenkommen.
(4)
Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage.
§ 13 Finanzierung, Verwendungsnachweis
(1)
Die Stadt Lütjenburg stellt Räumlichkeiten für die Sitzung des Jugendbeirates und für evtl. Sprechstunden zur Verfügung.
(2)
Die Stadt Lütjenburg stellt angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Hierüber ist jährlich ein Verwendungsnachweis zu führen.
§ 14 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Jugendbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 15 Geltung anderer Vorschriften
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtvertretung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 16 Entschädigungsregelung
Der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält eine Entschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Zudem werden allen Mitgliedern des Vorstandes die Fahrkosten erstattet.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




