Satzung der Stadt Lütjenburg für den Arbeitskreis Stadtarchiv
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.09 (GVOBl. S. 93) und § 15 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. S. 444) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Unterstützung des nebenamtlichen Archivars der Stadt Lütjenburg wird der Arbeitskreis Stadtarchiv gegründet.
(2)
Die Mitglieder des Arbeitskreises Stadtarchiv sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 Amtszeit
(1)
Die Amtszeit des Arbeitskreises Stadtarchiv beginnt und endet mit der Amtszeit der Stadtvertretung. Der Arbeitskreis Stadtarchiv soll in der ersten Sitzung der Stadtvertretung nach der konstituierenden Sitzung eingesetzt werden. Bis zur Neueinsetzung verbleibt der bisherige Arbeitskreis Stadtarchiv im Amt.
§ 3 Aufgaben
(1)
Die Aufgaben des Arbeitskreises Stadtarchiv richten sich nach der Archivsatzung der Stadt Lütjenburg.
§ 4 Zusammensetzung
(1)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern.
(2)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv schlägt dem Wirtschaftsausschuss, dieser wiederum der Stadtvertretung, die Mitglieder des Arbeitskreises Stadtarchiv vor.
(3)
Die Stadtvertreterversammlung setzt den Arbeitskreis Stadtarchiv ein.
(4)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(5)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv wählt aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in), eine(n) stellvertretenden Sprecher(in) und eine(n) Schriftführer(in).
(6)
Die/der Sprecher(in), in ihrer/seiner Abwesenheit die/der stellvertretende Sprecher(in) koordiniert die Arbeit des Arbeitskreises Stadtarchiv.
(7)
Die/er Schriftführer(in) fertigt von den Sitzungen ein Protokoll an.
(8)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv kann in eigener Entscheidung weitere Mitglieder für seine Arbeit zusätzlich aufnehmen. Diese sind dem Archivar anzuzeigen.
§ 5 Rechenschaftsbericht
Der Arbeitskreis Stadtarchiv legt, zusammen mit dem Archivar, dem Wirtschaftsausschuss jährlich zum Ende des ersten Quartals einen Rechenschaftsbericht über seine Aktivitäten vor.
§ 6 Haushaltsmittel
(1)
Dem Arbeitskreis Stadtarchiv werden für seine Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
(2)
Über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entscheidet der Arbeitskreis Stadtarchiv in eigener Zuständigkeit
(3)
Dem Arbeitskreis Stadtarchiv ist es freigestellt, weitere Mittel im Wege von Sponsoring zu beschaffen. Sie sind zweckgebunden in den städtischen Haushalt einzubringen.
(4)
Der Arbeitskreis Stadtarchiv kann in Zusammenarbeit mit dem Archivar Förderanträge für die Erfüllung seiner Aufgaben stellen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.




